 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Uwe Peters Stand: 09.02.2010 |
Frage: Ich würde mir gerne den zu leistenden Unterhalt berechnen lassen. 1 Unterhaltspflichtiger: ich, zahle auch Schulgeld für meinen 12jährigen Sohn, 1 Ex-Frau, geschieden, geringes Einkommen, 2 gemeinsame Kinder bei ihr, 12 und 7, Betreuungsbedarf, 1 "Neue" Frau, Elterngeld, 1 gemeinsames Kind, 3 Wochen alt.  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Sehr geehrter Mandant, das neuerliche Urteil des BGH (XII ZR 65/09) vom 18.11.2009 = FamRZ 2010, 111 bestätigt die bereits von einigen OLG eingeleitete sog. Drittelmethode in Fortsetzung des Halbteilungsgrundsatzes, wie er bei Ehegattenunterhalt und Erstscheidung angewendet wird. In Ihrem Fall wirkt sich diese Methode im Ergebnis deutlich unterhaltsmindernd gegenüber Ihrer geschiedenen Ehefrau aus. Dies wird sich allerdings, wie Sie zutreffend vermuten, erst dann spürbar auswirken, wenn das Elterngeld Ihrer jetzigen Frau entfällt. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der BGH das ebenfalls heranzuziehende Einkommen Ihrer jetzigen Ehefrau dergestalt berechnet, als ob Sie (wiederum) geschieden wären. Dann aber bestünde für Ihre (hypothetisch geschiedene) 2. Ehefrau zumindest in einigen Jahren, wenn Helena nicht mehr ganztags betreut werden muss, eine Erwerbsobliegenheit, wovon im Ergebnis bei Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens Ihre geschiedene 1. Ehefrau profitieren würde. Eine Erwerbsobliegenheit besteht jedoch in den ersten drei Lebensjahren des Kindes keinesfalls. Bei der Drittelmethode richtet sich der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau nach einem Drittel der zusammengerechneten Einkünfte. Bevor eine Zusammenrechnung erfolgt, sind die Nettoeinkommen zu bereinigen und in Ihrem Fall der zu zahlende Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt nach Abzug von 5 % berufsbedingter Aufwendungen, (max. 150,00) 3850,00. Damit befinden Sie sich in der Gehaltsstufe 7 der Düsseldorfer Tabelle (DT, Stand: 2010). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die DT seit 2010 nur noch auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgerichtet und bei Abweichungen über die Gehaltsstufen anzupassen ist. Sie sind gegenüber 3 Kindern nebst Ihrer geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtig, sodass ich eine Herabstufung um zwei Stufen auf Gehaltsstufe 5 für vertretbar halte. Danach beträgt der an Sohn (nunmehr in der 3. Altersstufe 12 bis 17 Jahre) zu zahlende Barunterhalt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes 420,00, das an anderen Sohn zu zahlende 345,00 und das für Tochter anzusetzende 286,00. Nach weiterem Abzug des Schulgeldes von 320,00 verbleibt ein für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehender Betrag von 2479,00. Unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleiben 2124,00. Bei Ihrer geschiedenen Frau sind ebenfalls 5 % berufsbedingte Aufwendungen, mindestens 50,00 abzuziehen sowie ebenfalls 1/7 Bonus, sodass 385,00 verbleiben. Bei Ihrer Frau stehen 1300,00 Elterngeld ohne Abzüge zur Verfügung, sodass sich ein Gesamtbetrag von 3809,00 (2124,00 + 385,00 + 1300,00) als Teilungsmasse ergibt. Nach der Drittelmethode des BGH fallen auf jeden 1270,00. Der Ehegattenunterhalt für Ihre geschiedene Frau beträgt damit 820,00 (1270,00 abzüglich eigenes Einkommen von 450,00).
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