Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen einer WEG bei Nichtumsetzung

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine WEG besteht aus zwei Eigentümern. Der Verwalter hat 2006 seine Tätigkeit beendet. 2006 fand auch ein Eigentümerwechsel statt. Zur Zeit ist die WEG verwalterlos.
Frage: 1. Behalten Beschlüsse aus Eigentümerversammlungen der Jahre bis 2005 ihre Gültigkeit, auch wenn diese Beschlüsse bis heute - 2010 - noch nicht umgesetzt wurden?

  1. Wenn ja: Ist die neue Eigentümerin als Rechtsnachfolgerin an diese Beschlüsse gebunden?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt:

  1. Eigentümerbeschlüsse, die nicht umgesetzt wurden, behalten ihre Gültigkeit drei Jahre, das ist die sogenannte Verjährungsfrist, die seit der Schuldrechtsreform einheitlich für die allermeisten Ansprüche gilt - so auch für den Anspruch der Wohnungseigentümergemeisnchaft auf Umsetzung ihrer Beschlüsse, z.B. die Schaffung einer Sonderumlage für Sanierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen, Ansprüche gegen einzelne Eigentümer auf Hausgeldzahlungen usw.
    Danach sind Ansprüche aus Beschlüssen aus 2005 mit dem Ende des Jahres 2008 verjährt, die aus den Vorjahren entsprechend früher.

  2. Grundsätzlich sind eintretende Eigentümer an Beschlüsse der Gemeinschaft gebunden, da besteht kein Anfechtungsanspruch. Dies allerdings, wie ausgeführt - unter der obigen zeitlichen Befristung.

Prüfen Sie bitte ganz genau, welcher Natur die von ihnen genannten Beschlüsse sind, ob sie tatsächlich nicht umgesetzt wurden, denn umgesetzte Beschlüsse behalten natürlich ihre Gültigkeit.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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