Gesetzliche Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Anfrage in Bezugnahme von gesetzlichen Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeit:

  • Wohnungsumzug am 18.04.2009
  • fristgerechte Anmeldung bei entsprechender Behörde bis zum 02.05.2009 habe ich leider versäumt.
  • Anmeldung erfolgte am 19.08.2009.
  • nun am 19.01.2010 Anhörungsbogen mit Verwarnungsgeld von 25 Euro erhalten.
  • gegen diesen Anhörungsbogen am 22.01.2010 schriftlichen Einspruch
    eingelegt.
  • Antwort meines Einspruches am 28.01.2010 mit "die Angaben in Ihrer Anhörung konnten Sie nicht entlasten" (ohne Begründung) erhalten.
  • erbitte Rechtsauskunft, ob entsprechende Verjährungsfristen gesetzlich greifen können.
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

die Versäumung der Ummeldung bei einem Umzug stellt eine Ordnungswidrigkeit nach den jeweiligen Meldegesetzen der Bundesländer dar und ist mit einem Bußgeld bedroht.

Die Ahndung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dieses nennt in § 31 Abs.2 OWiG Verjährungsvorschriften nach denen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt. Die kürzeste und hier anzuwendende Verjährungsfrist beträgt 6 Monate (§ 31 Abs.2 Ziff.4 OWiG).

Nach § 31 Abs.3 Satz 1 OWig beginnt die Verjährung sobald die (bußgeldbewehrte) Handlung beendet ist. Die bußgeldbewehrte Handlung endete bei Ihnen mit Nachholung der Anmeldung am 19.August 2009. Bis zum 19. Januar 2010 ist die Verfolgungsverjährung von 6 Monaten noch nicht abgelaufen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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