Rechtmäßigkeit von pauschal abgegoltenen Überstunden

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin als SPS Programmierer/Entwickler bei einem Maschinenbauunternehmen tätig.
Mein all-inklusive Arbeitsvertrag soll der neuen Gesetzeslage (alle Überstunden sind mit Gehalt abgegolten: diese Formulierung ist nicht zulässig, da sie gegen das Transparenz gebot verstoßt) angepasst werden und folgende Ergänzung beinhalten:

  1. Werktägliche, wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
  2. Mit der monatlichen Vergütung sind max. mtl. 40 Überstunden abgegolten.

Meine Frage: ist die Anzahl der pauschal abgegoltenen Überstunden (hier 40) zulässig? Meine Wochenarbeitszeit wurde dann theoretisch 50 Std. betragen.

Ergänzende Informationen:
Monatsgehalt: 5146 ?
Anzahl Überstunden Ende 2008 - 865 Std, natürlich ohne Freizeitausgleich und Vergütung

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der von Ihrem Arbeitgeber vorgesehenen Ergänzung des Arbeitsvertrages Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer konkret in § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wie folgt geregelt ist, auch wenn die Praxis heutzutage vielfach andere Wege geht...:

"§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

Dies bedeutet, dass im Falle einer 5Tagewoche, von deren Bestehen ich in Ihrem Fall ausgehe, also dass Sie samstags frei haben, dauerhaft nicht über 40 Stunden wöchentlich arbeiten dürfen.

Auch die neue Regelung in der vorgesehenen Ergänzung, dass nämlich mit der monatlichen Vergütung max. mtl. 40 Überstunden abgegolten sind, ist daher wegen Verstoßes gegen § 3 ArbZG unwirksam.

Denn wie Sie bereits mitteilen, würde sich Ihre Wochenarbeitszeit hierdurch auf 50 Std. erhöhen.

Sollten Sie dennoch weiterhin Überstunden leisten bzw. die vom Arbeitgeber vorgelegte Ergänzungsvereinbarung unterzeichnen, können Sie für die geleisteten Überstunden aufgrund der Unwirksamkeit dieser Vereinbarung für nicht verjährte Zeiträume (Verjährungsfrist: 3 Jahre) Abgeltung der Überstunden in Höhe Ihres regulären Bruttostundenentgelts verlangen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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