Offenlegung vom Einkommen im Rahmen von Kindesunterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau hat sich im September 2009 von mir getrennt. Unsere beiden Mädchen sind mit ihr gegangen. Jetzt bekomme ich ein Schreiben vom Rechtsanwalt wegen Unterhalt. Bis hierher alles normal.

Meine Fragen:

Obwohl wir seit September 2009 getrennt leben verlangt der Rechtsanwalt eine Einkunftsaufstellung ab 1.02.2007. Einkommenssteuererklärungen, Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen. Kann er das ab 01.02.2007? Wir haben ja bis September 2009 zusammengelebt.Da reicht doch die Aufstellung ab 2009. Oder?

Ich habe am 3.07.2008 einen schweren Unfall gehabt und seit dieser Zeit habe ich bis Februar 2009 ca. 200 € aus selbständiger Arbeit verdient. Seit Februar 2009 habe ich einen Job auf 400 € Basis. Zusammen also ca. 600 €. Das ist alles, was ich verdiene. Muß aber Krankenversicherung usw. selbst zahlen. BU oder ähnliche Renten bekomme ich nicht.

Meine Frau verdient ca. 2100 € netto + Kindergeld. Hat ein Haus und ein Grundstück.

Ich soll (da der Mindestunterhalt von 668,00 gefordert wird) diesen vom Jugendamt titulieren lassen und eine entsprechende Jugendamtsurkunde beibringen. Ich kann doch keine Urkunde zur Zahlung ausstellen lassen, wo meine Frau und ich genau wissen, daß ich das nicht zahlen kann. Oder?

Sollte ich das alles nicht beibringen, wird sofort Klage erhoben.

Kann da nicht ich Unterhalt verlangen? Ich kann meine Arbeit nicht mehr ausführen und mit 55 Jahren habe ich fast keine Chance mehr.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1605 Abs. 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Auskunft ist über Einkünfte aus allen Einkunftsarten und Vermögen zu erteilen. Sie wird umfassend geschuldet und hat alle Positionen zu enthalten, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Die Auskunft hat sich auf alle Bezüge, Abzüge und Belastungen, auch das Vorhandensein von anderen vor- und gleichrangigen Unterhaltsberechtigten, zu erstrecken, vgl. OLG Köln FamRZ 2000, 622. Sie muss auf einen entsprechend langen Zeitraum bezogen werden, um für eine Durchschnittsberechnung eine ausreichend sichere Grundlage zu erlangen.

Der selbständig Erwerbstätige schuldet Auskunft zu seinen Betriebseinnahmen und ?ausgaben regelmäßig für einen Dreijahreszeitraum. Das Einkommen des letzten Jahres kann herangezogen werden, wenn nach der Anfangsphase eine stabile Aufwärtsentwicklung eingetreten ist. Er hat seine Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, dass die allein steuerlich beachtlichen Absetzungen und Aufwendungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind. Deshalb kann der Auskunftsberechtigte auch verlangen, dass ihm Auskunft über einzelne Teile der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Steuererklärung erteilt wird, um nachvollziehen zu können, wie sich die betreffende Position errechnet. Der selbständig Erwerbstätige kommt seiner Auskunftspflicht rechtzeitig nach, wenn er den für die Ermittlung seines Einkommens erforderlichen Jahresabschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 243 HGB), ggf. mit den notwendigen Erläuterungen, dem Auskunftsberechtigten übermittel, vgl. OLG München FamRZ 1992, 1207. Wird Auskunft über Einkünfte aus einer GmbH-Beteiligung geschuldet, kann der Auskunftsberechtigte die Vorlage der GmbH-Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen verlangen. Auskunft wird nicht nur für den streitbefangenen Zeitraum geschuldet, sondern auch für die Vergangenheit, soweit der Auskunftsberechtigte die Angaben benötigt, um seinen (gegenwärtigen) Anspruch dem Grunde und der Höhe nach berechnen zu können. Die Auskunft hat die systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig sind, um dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen, vgl. BGH FamRZ 2004, 1105.

Der unselbständig Erwerbstätige kommt seiner Pflicht durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen der vergangenen 12 Monate nach. Der Trennungszeitpunkt ist dabei unerheblich. Sofern Sie Ihre Selbständigkeit bis Februar 2009 aufgegeben haben sollten (was Ihrer Schilderung nicht eindeutig zu entnehmen ist), würde die Vorlage der Gehaltsabrechnungen von Februar 2009 bis Januar 2010 genügen.

Der Auskunftsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig von der Frage der Zahlungsfähigkeit besteht und erfüllt werden muss. Gleiches gilt für den Titulierungsanspruch Ihrer Kinder. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn Sie regelmäßig und vollständig Ihren Unterhaltspflichten nachkommen würden.

Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, dem Titulierungsanspruch nachzukommen. Das Jugendamt bietet für Sie den Vorteil, dass es kostenlos den Unterhalt errechnet und einen Titel ausstellt. Anderenfalls müssten Sie mit einem Klageverfahren vor dem Familiengericht rechnen. Inwieweit Sie dann zahlungsfähig sind, ist eine andere Frage. Insoweit gelten Sie als nicht leistungsfähig, wenn Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt von 900,00 für Erwerbstätige liegt.

Nach Ihrer Schilderung steht Ihnen gegenüber Ihrer Ehefrau ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu. Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen und diesen Anspruch geltend zu machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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