Ist eine doppelte Staatsangehörigkeit möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Doppelte Staatsangehörigkeit:

Ein mexikanischer Staatsbürger lebt seit über 20 Jahren in Deutschland und verfügt über die unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Erwerbstätigkeit ist gestattet.

Bitte teilen Sie mir mit, unter welchen Voraussetzungen er die doppelte Staatsangehörigkeit (mexikanisch + deutsch) erhalten kann. Welche Nachweise müssen vorgelegt werden? An welche Behörde muss er sich wenden? Welche Fristen gibt es? Was ist weiterhin zu beachten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihrer Darstellung kann ich nicht entnehmen, dass eine Möglichkeit zur Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft besteht.

Voraussetzung für die Einbürgerung eines Ausländers ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.

Von diesem Grundsatz macht § 12 Abs. 1 StAG die Ausnahme, dass die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann, wenn die bisherige Staatsbürgerschaft nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann. Das ist anzunehmen, wenn

  • das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
  • der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
  • der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
  • der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stösst und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
  • dem Ausländer die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entgegenstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen , oder
  • der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge oder eine nach § 23 Abs.2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt.

Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Aufgabe der mexikanischen Staatsbürgerschaft mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, so dass ohne nähere Begründung nicht erkennbar ist, warum die Aufgabe der mexikanischen Staatsbürgerschaft nicht möglich sein sollte. Ich weise darauf hin, dass die Ausnahmetatbestände eng gesehen werden, da die Regierungen Mehrstaatlichkeit nach Möglichkeit vermeiden wollen. Dem steht nicht entgegen, dass das mexikanische Recht Mehrstaatlichkeit zulässt. Das spielt für das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht keine Rolle.

Der Betreffende muss sich also entscheiden, ob er die deutsche anstelle der mexikanischen Staatsbürgerschaft haben möchte.

Sollte er sich für die deutsche Staatsbürgerschaft entscheiden, ist der Antrag bei der örtlichen Meldebehörde zu stellen. Bei einer Vorsprache dort wird dem Antragsteller mitgeteilt, welche Voraussetzungen bei ihm persönlich zu erfüllen sind. So kann z.B. ein Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache entfallen, wenn sich der Antragsteller in fließendem Deutsch unterhalten kann oder deutsche Schulen besucht hat. Der erfolgreiche Abschluss deutscher Schulen kann auch von dem Einbürgerungstest befreien, dem sich der Bewerber ansonsten zu unterwerfen hat. Vorzulegen ist in jedem Fall eine Verdienstbescheinigung und eine Bescheinigung der Krankenkasse um den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes führen zu können. Einzelheiten erfahren Sie bei den Meldebehörden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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