Bedeutung des § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Auskunft zu: Hinzuziehung als Beteiligter nach § 345 Abs.1 Satz 2 FamFG!
Frage: Was bedeutet dies?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Bedeutung des § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG

§ 345 Abs. 1 FamFG regelt als Spezialvorschrift den Kreis der Beteiligten im Erbscheinsverfahren. Nach § 2353 BGB wird der Erbschein nur auf Antrag erteilt. § 345 Abs. 1 S. 1 FamFG stellt klar, dass der Antragsteller beteiligter des Erbscheinsverfahrens ist.

Satz 2 enthält eine Mischform von Kann- und Muss-Beteiligung: Stellen die dort aufgeführten Personen einen Antrag auf Hinzuziehung, sind sie Muss-Beteiligte. Die in Satz 2 genannten Personen werden in ihren Rechten am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen. Sie sind aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zwingend von Amts wegen hinzuzuziehen. Vielmehr ermöglicht es die Vorschrift dem Gericht, die dort genannten Personen am Verfahren nach seinem Ermessen unabhängig von einem Antrag zu beteiligen. Die Hinzuziehung dieser Personen kann wegen der im öffentlichen Interesse bestehenden Richtigkeitsgewähr des Erbscheins und aus Gründen der Rechtsfürsorge sowie zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung im Einzelfall geboten sein, vgl. Schulte/Bunert/Weinreich/Tschichoflos FamFG § 345 Rn. 4.

Zur Veranschaulichung nachstehend der Text des § 345 Abs. 1 FamFG:

§ 345 Beteiligte

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
1.die gesetzlichen Erben,
2.diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3.die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
4.diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
5.alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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