Gilt ein eingeräumtes Wohnrecht auch für die Lebensgefährten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Schwester als Erblasserin will meiner Tochter als Erbin ein Einfamilienhaus vererben. Meinem Bruder (82 Jahre) hat meiner Schwester ein lebenslängliches Wohnrecht in diesem Haus eingeräumt. Meine Fragen: Gilt dieses Wohnrecht auch für die Ehefrau/Lebenspartnerin/Teilzeitgeliebte meines Bruders und deren Nachkommen? Kann er das Wohnrecht vererben? Kann er es verkaufen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

das Wohnrecht (auch Wohnungsrecht genannt) ist eine sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit und in § 1093 BGB gesetzlich geregelt. Dort heißt es:
§ 1093
Wohnungsrecht
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Wie Sie aus dem Text des Gesetzes bereits entnehmen können, darf der Wohnrechtsinhaber seine Familie, Pflegepersonal und / oder Bedienstete bei sich aufnehmen, d. h. in jedem Fall die Ehefrau und etwaige Kinder etc.. Die Gerichte sind darüber einig, daß unter Familie auch nichteheliche Lebensgemeinschaften zu verstehen sind, also auch Lebensgefährten dürfen aufgenommen werden. Anderen Personen - ausgenommen Pflegepersonal u. Bedienstete -, z. B. der Teilzeitgeliebten darf die Nutzung der Wohnung bzw. des Hauses nur überlassen werden, wenn dieses bei Überlassung bzw. Einräumung des Wohnrechts ausdrücklich (im entsprechenden Vertrag) gestattet worden ist, ihre Schwester also z. B. geschrieben hätte, abweichend von der gesetzlichen Regelung darf jeder dort wohnen oder das Haus darf auch von meinem Bruder vermietet werden.
Der Wohnrechtsinhaber muß nicht selbst auch noch in dem Haus wohnen, damit seine Familie dort wohnen darf, d. h. er könnte z. B. in einem Altenheim wohnen und seine Lebensgefährtin dürfte noch in dem Haus wohnen.
Wie lange andere Personen als der Wohnrechtsinhaber in dem Haus wohnen dürfen, richtet sich danach, wie lange das Wohnrecht gilt. Ein lebenslanges Wohnrecht erlischt spätestens mit dem Tod des Berechtigten, d. h. erst dann müssen die übrigen Familienangehörigen ausziehen.
Das Wohnrecht ist fest an die Person gebunden, die es bekommen hat. Verliert sie es, verlieren auch die Familienangehörigen ihr Recht, in dem Haus zu wohnen.
Ein lebenslanges Wohnrecht muß nicht mit dem Tod erlöschen, man kann sich, wenn man ein solches Wohnrecht hat, dieses auch "abkaufen" lassen, d. h. man verzichtet gegen die Zahlung einer bestimmten Summe auf das Recht und es ist damit dann bereits erloschen.
Ein Verkauf eines Wohnrechts ist nicht möglich in dem Sinne, daß dann ein anderer dieses Wohnrecht übertragen bekommt.
Auch die Vererbung eines Wohnrechts ist nicht möglich. Dieses ist - ebenso wie die fehlende Verkaufsmöglichkeit - in § 1092 BGB geregelt. Dort heißt es:
§ 1092
Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
Zusammengefaßt:
Ehefrau, Kinder, Lebenspartner dürfen als Familie ebenfalls beim Wohnrechtsinhaber wohnen, haben aber kein eigenes Wohnrecht, d. h. der Wohnrechtsinhaber muß sie bei sich aufnehmen wollen. Die Teilzeitgeliebte darf dort nicht aufgenommen werden.
Alle müssen ausziehen, wenn das Wohnrecht erlischt, d. h. der Wohnrechtsinhaber entweder verzichtet oder stirbt.
Das Wohnrecht kann weder verkauft noch vererbt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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