Anrechnung der Mietbezüge beim Hartz IV Antrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Der Hartz 4 Antrag wurde abgelehnt. Somit beziehe ich 0 Unterstützung und bin nicht krankenversichert. Grund: ich besitze eine vermietete Eigentumswohnung. Die Kaltmiete beträgt 450,- Euro, meine Mutter gibt mir mtl. 100 Euro dazu. Dagegen steht das Darlehen mit mtl. Tilgung 140,- und Darlehenszinsen mit mtl. 450,--Euro. Das Darlehen läuft auf meinem und meiner Mutters Namen. Meine Frage: Die Miete und der Zuschuss meiner Mutter (insg. 550,-) werden voll als Einkommen gerechnet und das Darlehen nicht berücksichtigt. Demnach bekomme ich 0 ALGII: Ist das rechtens? Angenommen, ich verkaufe diese Wohnung mit 0 Gewinn und tilge das Darlehen. Rechnet die Arge den Verkaufserlös als Vermögen oder berücksichtigt sie das Darlehen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

  1. Anrechnung der Miete
    Grundsätzlich sind Einnahme aus Vermietung und Verpachtung als Einkommen anzurechnen. Die volle Miete kann hier durch notwendige Auslagen nach dem Steuerrecht reduziert werden. Ausgenommen sind allerdings Abschreibungen für Abnutzungen nach §§ 7 ff EStG.
    Ebenfalls nicht absetzbar sind Tilgungsraten für Kredite, die im Zusammenhang mit er Immobilienfinanzierung aufgenommen wurden. Von den Mieteinnahmen sind neben dem Hausgeld auch die Schuldzinsen( auf alle Fälle anteilig), soweit sie mit den Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und Steuern von Grundbesitz ( § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 u. 2 EStG) abzusetzen. Bei den Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung können ohne nähere Angaben die pauschalen nach § 7 Durchführungsverantwortung zu § 82 SGB XII (früher Bundessozialhilfegesetz) herangezogen werden. Dies sind ohne Nachweis allein schon 10 % die abgezogen werden können.
    Sie sollten daher noch einmal Ihren Bescheid daraufhin prüfen, ob auch tatsächlich diese oben genannten Punkte abgezogen wurden.

  2. Zuwendungen Ihrer Mutter
    Grundsätzlich verbleiben die Zuwendungen Dritter, soweit sie einem anderen Zweck als die SGB II-Leistungen dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären, anrechnungsfrei. Solange die Leistung unter der Hälfte des Regelsatzes bleiben, wäre bei Ihnen die Zuwendung der Mutter anrechnungsfrei.
    Es kommt jetzt also darauf an, was Sie beim Job Center bezüglich des Zuschusses angegeben haben. Sofern Sie erklärt haben, dass Ihre Mutter das Darlehen für die Eigentumswohnung dadurch tilgt, wird der Zuschuss angerechnet.
    Sie sollten überlegen, ob Sie nicht angeben könne, dass Sie für Ihre Mutter ?Pflegeleistungen? erbringen und daher von ihr Zuwendungen erhalten.
    Sofern die 100,00 € nicht regelmäßig auf Ihrem Konto auftauchen, könnten Sie auch erklären, dass diese Zuwendungen nur unregelmäßig erfolgen.

  3. Verkauf der Wohnung
    Grundsätzlich muss auch das Job Center die Möglichkeit der Verwertung der Wohnung im Auge haben. Die Verwertung des Vermögens ist vorrangig vor eine Berücksichtigung des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung des Vermögensgegenstandes.
    Ist der Vermögensgegenstand vorrangig ist zu verwerten, ist die Verwertung aber nicht sofort möglich oder bedeutete dies für den Antragsteller eine besondere Härte, kann ALG-II zunächst auf Darlehensbasis gewährt werden.
    Es muss auch genau geprüft werden, ob der Verkauf der Immobilie überhaupt finanziell zumutbar ist. Die Immobilienpreise sind zurzeit derart im Keller, dass es durchaus sein kann, dass Sie nach dem Verkauf immer noch mit dem Kredit belastet sind.
    Unzumutbar ist eine mögliche Vermögensverwertung, wen sie offensichtlich unwirtschaftlich ist. Davon ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht.
    Nach einer Faustregel gilt, wenn Sie mehr als 30 % Verlust machen, liegt Unwirtschftlichkeit vor.
    Sofern Sie die Wohnung tatsächlich +/- Null verkaufen, wird ALG II ab dem Monat gewährt, in dem die Wohnung nicht mehr in Ihrem Vermögen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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