Sind Kosten der privaten Krankenversicherung in den Unterhaltszahlungen inbegriffen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  1. Ist die private Krankenversicherung bereits mit dem Kindesunterhalt abgegolten?
    2.Wichtig!!: Kann man den Krankenkassenbeitrag für die private Krankenversicherung des Kindes dynamisch vom Gericht geregelt kriegen, um nicht ständig neu klagen zu müssen?
    3.Meine jüngere Tochter(6)hat vom Gericht einen Unterhaltstitel, nicht aber mein Sohn(10), trotz jahrelangen Klagens. Offensichtlich hat mein RA Fehler begannen, was mir aber nichts nutzt. Bekomme ich bei erneuten Klagen mit einen anderen RA rückwirkend den Kindesunterhalt, oder kann ein Richter darüber entscheiden, wie er gerade lustig ist?
    Was ist mit der ausstehenden privaten Krankenversicherung für beide Kinder?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

  1. Sie fragen zunächst, ob die Kosten der privaten Krankenversicherung bereits in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind; hierzu folgendes:

Nein, das ist nicht der Fall. Wenn die Kinder nicht bei einem der Elternteile gesetzlich versichert werden können und / oder wenn eine private Krankenversicherung dem bisherigen und einkommensangemessenen Lebensstandard der Kinder entspricht, müssen die Kosten hierfür vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zu den Tabellenbeträgen gezahlt werden.

Die Kosten werden auch nicht zwischen den Eltern geteilt, sondern sind alleine vom Barunterhaltspflichtigen zu bezahlen.

Sie mindern allerdings dessen anrechenbares Nettoeinkommen, so dass, wenn der Pflichtige dadurch eine Einkommensstufe niedriger rutscht (aber nur dann), etwas weniger Kindesunterhalt gezahlt werden muss.

In der Regel sind aber die Krankenversicherungskosten deutlich höher als der Unterschiedsbetrag zwischen zwei Einkommensstufen der Tabelle, so dass es sich rentiert, die Kosten für die Versicherung geltend zu machen.

  1. Sie fragen weiter, ob die Krankenversicherungskosten dynamisch festgesetzt werden können:

Das ist grundsätzlich nicht vorgesehen und ich habe es auch noch nie gesehen; das hat folgende Gründe:

Der zu schaffende Vollstreckungstitel, also zum Beispiel ein Urteil oder die Verpflichtungsurkunde des Jugendamtes, muss vollstreckbar sein.
Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher, der mit der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, aus dem Titel heraus feststellen können muss, was er vollstrecken soll.

Wenn der Titel dynamisch wäre, also zum Beispiel nur abstrakt die Verpflichtung enthalten würde, Krankenversicherungskosten zu tragen, wäre diese für die Zwangsvollstreckung notwendige Klarheit nicht gegeben; der Titel muss also einen Betrag in € enthalten.

Davon kann beim Kindesunterhalt als Ausnahme abgewichen werden, weil die Düsseldorfer Tabelle, eine Zusammenfassung der Leitlinien der Oberlandesgerichte, der Berufungsinstanzen in Familiensachen, die zwar kein Gesetz ist, jedoch praktisch immer in Unterhaltsfragen wie dieser angewendet wird, allgemein bekannt ist und %-Sätze enthält, die sich bei einer Änderung der Tabelle (meistens) nicht ändern.

Das gibt es bei Krankenversicherungskosten nicht.

Außerdem kann man den Titel nicht dynamisieren, weil es keine allgemein zu erwartende Steigerung der Kosten der Krankenversicherung gibt.

Zudem sind die Änderungen bei den Versicherungskosten meistens nicht sehr erheblich, so dass die Parteien entweder eine aussergerichtliche Regelung bei einer Betragsänderung treffen, weil sich ein gerichtliches Verfahren nicht lohnt oder aber die geringen Mehr- oder Minderkosten werden nicht geltend gemacht.

Insofern ist hier anzuraten, die tatsächlichen gegenwärtigen Kosten festsetzen zu lassen, falls eine aussergerichtliche Einigung hierüber nicht gelingt.

  1. Sie fragen weiter, ob Sie rückwirkend den Kindesunterhalt für das Kind geltend machen können, für das kein Unterhaltstitel vorliegt; hierzu folgendes:

Das hängt davon ab, aus welchem Grund kein Titel vorliegt, was in der Tat seltsam ist, wenn für das andere Kind vom gleichen Vater ein Titel existiert.

Bitte schildern Sie mir die Gründe und / oder überlassen mir das Urteil, dass den Titel versagt.

  1. Sie fragen abschließend, ob Sie die ausstehenden Krankenversicherungsbeträge der Kinder noch geltend machen können:

Unterhalt kann rückwirkend grds. nur geltend gemacht werden ab dem Monat, in dem der Verpflichtete entweder zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert worden ist, sich in Verzug mit der Zahlung befand oder ein gerichtliches Verfahren gestartet worden ist.

Wenn dies auch hinsichtlich der Krankenversicherungskosten geschehen ist, können Sie rückwirkend die Kosten ersetzt verlangen; erst recht natürlich, wenn der Vater bereits zur Zahlung der Kosten verurteilt worden ist; in letzterem Fall könnten die Kosten sogar bereits vollstreckt werden.

Wenn die geschilderten Umstände nicht vorliegen, können die Krankenversicherungskosten nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.

Ausnahme:
besondere außergewöhnlich hohe Kosten können auch noch ein Jahr nachträglich geltend gemacht werden; die meisten Gerichte zählen hierzu die Krankenversicherungskosten nicht, da diese weder besonders sind noch außergewöhnlich hoch (anders zum Beispiel bei unvorhergesehenen Zuzahlungen oder notwendigen Behandlungen, die die Krankenversicherung nicht übernimmt).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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