Muss nach einer Trennung ein Zweitwohnsitz angemeldet werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Trennung ohne Scheidung / Zweitwohnung und Ummeldung

Wie muss ich mich verhalten (ummeldetechnisch), wenn ich eine Wohnung angemietet habe, mich aber auch noch in unserem ehelichen Haus aufhalte? Sozusagen eine räumliche Trennung mit gemeinsamen Unternehmungen und Aufenthalten im Ehehaus. Muss ich einen Zweitwohnsitz anmelden? Ab wann muss ich mich ganz ummelden? Was kann mich im schlimmsten Fall an Bußgeld erwarten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Das Gesetz schreibt nur Mindestzeiten einer Trennung als Voraussetzung für eine Scheidung vor. Eine Höchstzeit gibt es nicht, sodass ein Ehepaar ohne weiteres zehn oder mehr Jahre getrennt sein kann, ohne sich schieden zu lassen.

Grundsätzlich müssen die Ehegatten vor einer Scheidung mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben, vgl. § 1566 Abs. 1 BGB. Das gilt auch, wenn beide Ehepartner einvernehmlich die Scheidung wollen. Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, vgl. § 1567 BGB. Das kann dadurch geschehen, dass einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, es können aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden, in denen nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird. Es dürfen auch keine Versorgungsleistungen wie Kochen, Einkaufen, Bügeln für den anderen Partner erfolgen.

Auch wenn ein Ehepaar seit langem nebeneinander her lebt, der gemeinsame Haushalt jedoch weiter besteht, darf die Ehe trotzdem erst dann geschieden werden, wenn die Eheleute ein Jahr richtig getrennt leben. Der althergebrachte Spruch: Getrennt von Tisch und Bett kann durchaus ernst genommen werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme. Sollte es während dieses Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch gekommen sein und die Ehegatten wieder für kurze Zeit zusammengelebt haben, so unterbricht dies das Trennungsjahr nicht, vgl. § 1567 Abs. 2 BGB. Kommt es zu häufigen Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen Mahlzeiten und gemeinsamen Aktivitäten, so wird dadurch das Trennungsjahr nicht unterbrochen, wenn die Kontakte sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den gemeinsamen Kindern ergeben, kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und im Übrigen getrennte Wohnungen unterhalten werden.

Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt sind und in Übereinstimmung die Scheidung wollen, wird das Scheitern der Ehe vermutet (§ 1566 Absatz 1 BGB). Das Scheitern muss dann nicht gegenüber dem Gericht bewiesen werden. Will ein Ehegatte an der Ehe festhalten, kann die Trennungszeit bis zu drei Jahre dauern. Danach muss das Gericht auf Antrag eines Ehepartners die Ehe, auch gegen den Willen des anderen, scheiden, vgl. § 1577 Abs. 2 BGB.

Ihre Besorgnis wegen der polizeilichen Meldepflicht hat nichts mit der ehelichen Trennung zu tun. Wie oben bereits dargelegt, ist der Beginn des Trennungsjahres nicht von der polizeilichen Meldung abhängig, da sie auch in der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden kann.

Sollten Sie sich nicht in Ihrer neuen Wohnung anmelden, kann darin eine Ordnungswidrigkeit nach den Meldegesetzen vorliegen, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Seit 1. Januar 2007 ist die Pflicht zur Abmeldung beim alten Einwohneramt entfallen, dies wird durch elektronischen Abgleich durch das Einwohneramt der Anmeldung durchgeführt. Im Übrigen wird derzeit ein neues Bundesmeldegesetz ausgearbeitet, welches noch in diesem Jahr in Kraft treten soll. Derzeit existieren noch Landesgesetze. Insoweit kommt es darauf an, in welchem Bundesland Sie leben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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