Berechnung der Strafe für vorsätzliche Insolvenzverschleppung

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich musste für meine GmbH Insolvenz anmelden. Ich habe nun 2 Jahre später einen Strafbefehl für

  1. Vergehen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung § 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbH GaF 70 Tagessätze zu je € 10,00

  2. Vergehen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungdpflicht nach § 283b 30 Tagessätze zu je €10,00

3.Vergehen des vorsätzlichen Bankrottes § 283
50 Tagessätze zu je € 10,00
Laut schreiben sollen das 90 Tagessätze sein zu je € 10,00 also € 900,00

Für mich sind das jedoch zusammen gezählt 150 Tagessätze. Ist denen ein Fehler unterlaufen? Und die wichtigste Frage: bin ich vorbestraft und wen ja, wird der Eintrag zu einen bestimmten Zeitpunkt gelöscht?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

  1. Es wurde richtig gerechnet. Es werden nicht einfach die Einzelstrafen summiert, sondern eine sogenannte Gesamtstrafe gebildet. Gemäß § 54 StGB geschieht dies dadurch, dass die höchste Einzelstrafe erhöht wird. Die hier gebildete Gesamtstrafe ist nicht zu beanstanden.

  2. Sie sind vorbestraft. Die Strafe wird in das Strafregister eingetragen. Liegen nicht mehr als 90 Tagessätze vor, erscheint die Strafe nicht im Führungszeugnis, es sei denn, es lägen weitere Eintragungen vor.

  3. Kommen keine weiteren Straftaten hinzu, wird die Geldstrafe aus dem Bundeszentralregister nach 5 Jahren (gerechnet ab Rechtskraft der Strafe) gelöscht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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