Zahlungspflichtigkeit der Grundsteuererhöhungen und etwaige schuldhafte Verzögerung durch den Vermieter

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe im Dezember die Nebenkostenabrechnung für 2008 und 2009 bekommen. Es liegt ein Schreiben der Gemeinde bei, dass die Grundsteuer ab 2005 erhöht wurde (Schreiben ging im Dezember an den Vermieter), wobei ich jetzt die Grundsteuererhöhung der Jahre 2005-2009 nachzahlen soll.
Liegt hier eine vom Vermieter zu verantwortende Verzögerung vor, oder muss ich die Jahre 2005-2007 nachzahlen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Zahlungspflichtigkeit der Grundsteuererhöhungen 2005-2009 Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Abrechnung für 2008 und 2009 gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtzeitig im Dezember 2009 erfolgt ist, nämlich bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums.

Für die Grundsteuererhöhungen der Jahre 2005-2007 gilt § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach nach Ablauf dieser Frist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen ist, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Da Sie mitteilen, dass die Gemeinde die Grundsteuererhöhung ab 2005 erst mit Schreiben von Dezember 2009 gegenüber dem Vermieter geltend gemacht hat, ist eine vom Vermieter zu vertretende verspätete Geltendmachung nicht ersichtlich.

Vielmehr war der Vermieter erst im Zeitpunkt erhöhter Grundsteuerzahlungen berechtigt, die Erhöhung auch an Sie weiterzugeben. Denn eine erhöhte Betriebskostenabrechnung Ihnen gegenüber ohne eine von der Gemeinde bereits angeforderte erhöhte Zahlung des Vermieters würde strafrechtlich den Betrugstatbestand gem. § 263 StGB erfüllen. Der Vermieter ist daher gehalten, Betriebskosten erst dann ? ggf. rückwirkend ? zu erhöhen, wenn seinerseits vom ihm entspr. Zahlung verlangt wird.

Die Nachzahlung für die Jahre 2005-2009 werden Sie daher leider leisten müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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