Ist die Rücknahme eines Buches nach dem Entfernen der Verpackung noch möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe ein Buch per Internet bestellt. Nach dem Erhalte des Buches wollte ich dieses an den Verlag zurücksenden, der Verlag weigert sich jedoch mit der Begründung, die Schutzhülle aus Cellophan sei geöffnet. Auf der Schutzhülle, die ich entfernt hatte, um im Buch zu blättern war ein Aufkleber, "Rücknahme oder Umtausch nur im ungeöffneten Zustand".

Habe ich eine Chance auf Umtausch oder Gutschrift?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zu Ihrer Frage:

Ich gehe einmal davon aus, dass Sie das Buch innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung bzw. innerhalb der vertraglich vereinbarten Widerrufs- oder Rückgabefrist zurückgeben wollten; da über die grundsätzliche Frage des Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes kein Streit mit dem Verkäufer zu bestehen scheint.

Sollte das doch der Fall sein, sagen Sie mir bitte noch einmal entsprechend bescheid.

Die Frage, ob die Ware noch originalverpackt ist, hat auf Ihr Widerrufsrecht keinen Einfluss. Daran ändert auch der Hinweis auf der Verpackung nichts.

Im Einzelnen:

Bei einem reinen Internetkauf handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag nach § 312 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); hierbei muss der Verkäufer Ihnen ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nach §§ 312 d, 355 ff, 346 BGB einräumen.

Zwar haben Sie danach die Ware unbeschädigt zurückzugeben, bzw. müssten einen Wertersatz leisten, wenn sich die Ware durch die Ingebrauchnahme verschlechtert hat,
jedoch gilt das Auspacken der Ware nicht als Verschlechterung, auch wenn sich der Wiederverkauf der Ware für den Verkäufer bei fehlender Originalverpackung erheblich verschlechtern kann.

Das Testen der Ware muss aber möglich sein; das geht nur nach Auspacken; hierdurch kann sich noch nicht einmal eine Pflicht zum Wertersatz, zum Beispiel der zerstörten Verpackung, ergeben (vgl. Palandt, BGB, § 357 Rn 11), erst recht kann hierdurch das Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht ausgeschlossen werden.

Diese Rechtsauffassung ist in der Rechtsprechung eindeutig, vgl. unter vielen OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, AZ 1 U 127/05.

Das Prüfungsrecht geht eindeutig der Pflicht zur Erhaltung der Sache vor (man muss aber natürlich schonend prüfen).

Zum Vorgehen:

Fordern Sie den Verkäufer unter Fristsetzung auf, die Ware zurückzunehmen. Sie können durchaus die Inanspruchnahme von Anwalt und notfalls Gericht ankündigen, wenn der Verkäufer sich nicht mit der Rücknahme des Buches und der Rückerstattung des Kaufpreises einverstanden erklärt bzw. das Buch nicht zurücknimmt und Ihnen den Kaufpreis nicht erstattet.

Die Inanspruchnahme eines Anwaltes und notfalls eines Gerichtes wären entsprechend auch die nächsten Schritte, wenn der Verkäufer wider Erwarten nicht einlenken sollte.

Anmerkung:

Sollten Sie das Buch nicht im Rahmen des gesetzlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes im Rahmen der sogenannten Fernabsatzverträge zurückgeben wollen, sondern sich zum Beispiel auf eine freie vertragliche Regelung beziehen, kann der Händler die Bestimmung der Originalverpackung wirksam festlegen, da hierdurch Ihre gesetzlichen Rechte nicht beeinträchtigt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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