Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtaushändigung des Kfz-Briefes

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.12.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 21.12.09 in einem Autohaus ein gebrauchtes Auto gekauft. Bei Vertragsunterschrift wurde mir versichert, dass der Fahrzeugbrief in der nächsten Stunde im Autohaus eintreffen würde. Dieses ist bis heute nicht der Fall. Ich werde von Tag zu Tag vertröstetet. Im Vertrag wurde vermerkt, dass bei Unterschrift noch kein Brief vorhanden war. Im Vertrag sind keine speziellen Kündigungsklauseln enthalten.
Kann ich von dem Kaufvertrag zurücktreten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtaushändigung des Kfz-Briefes

Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie mit dem Autohaus einen wirksamen Kaufvertrag über das Kfz. geschlossen haben. Danach haben Sie gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Übereignung des Kfz. nebst Kfz-Brief. Im Gegenzug sind Sie verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, vgl. § 433 BGB. Sofern Sie den Kaufpreis noch nicht gezahlt haben, steht dem Verkäufer ggf. ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kfz-Brief zu, vgl. BGH NJW 2006, 3488. Sodann können Sie erst mit Zahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises die Herausgabe des Briefes verlangen.

Haben Sie allerdings den Kaufpreis bereits gezahlt und das Fahrzeug erhalten, haben Sie einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Herausgabe des Briefes. Allerdings stellt sich die Frage, ob Sie gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erwerben konnten. Der BGH verdeutlicht in obigem Urteil, dass es zu den Mindestvoraussetzungen gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs gehört, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Verkäufers überprüfen zu können. Andernfalls hätten Sie sich nicht über die Berechtigung des Autohändlers vergewissert und damit grob fahrlässig gehandelt. Hat z.B. der Händler das Fahrzeug von einem Kunden erworben und dieser seinerseits das Kfz. bei seiner Bank finanziert und das Darlehen noch nicht vollständig abgelöst, so ist nach wie vor die Bank (Sicherungs-) Eigentümerin und wird den Brief und das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung der Darlehensschuld freigeben. Zahlt weder der ursprüngliche Besitzer noch der Autohändler die restlichen Darlehensraten an die Bank, können Sie nicht Eigentümer werden.

Gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Verkäufer neben der Kaufsache auch dazugehörige Urkunden zu übergeben. Zu den auszuliefernden Urkunden gehören insbesondere der Kfz-Brief und (bei zugelassenen Fahrzeugen) der Kfz-Schein; nach hM handelt es sich um Hauptpflichten, für die §§ 320 ff. BGB gelten, vgl. Bamberger/Roth/Faust BGB 2. Aufl. 2008 § 433 Rn 47. Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten, vgl. § 323 Abs. 1 BGB. Sofern Sie dem Verkäufer bislang keine angemessene Frist zur Lieferung des Kfz-Briefes gesetzt haben, sollten und können Sie dies (schriftlich!) tun bzw. nachholen. Dabei sollten Sie den beabsichtigten Rücktritt für den Fall androhen, dass die Frist nicht eingehalten wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice