Ist chronischer Alkoholkonsum ein Grad der Behinderung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.12.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frage lautet, ob ich meine Alkoholkrankheit als Grad der Behinderung eintragen lassen kann und wenn ja unter welchen Voraussetzungen oder ob sie generell eintragungsfähig ist?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,  

Der Grad der Behinderung bezeichnet die Auswirkung einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit das Ausmaß einer Behinderung.   

Die Bemessung des Grades der Behinderung richtet sich nach den Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen, also nicht etwa nur nach der Beeinträchtigung im Erwerbsleben. Deswegen ist mit der Feststellung eines bestimmten Grad der Behinderung auch noch keine Aussage über eine mögliche Beeinträchtigung im Erwerbsleben getroffen.  

Damit von einer Behinderung im Sinne des Gesetzes überhaupt gesprochen werden kann, muss mindestens ein Grad der Behinderung von 20 vorliegen.   

Die Feststellung einer Behinderung geschieht nur auf ausdrücklichen Antrag.   

Eine Übersicht darüber, welche Behörde in welchem Bundesland für die Beantragung zuständig ist, erhalten Sie im Internet unter www.versorgungsaemter.de. Sie können aber auch Ihre Stadtverwaltung oder jeden Versicherungsträger anrufen und erhalten dort Auskunft.  

Nach Eingang des Antrages führt die zuständige Behörde entsprechende Ermittlungen durch, wobei sich diese in der Regel auf eine Begutachtung nach Aktenlage beschränken. Meist erfolgt nur die Einholung von Befundberichten von behandelnden Ärzten. Dabei werden vorliegende Erkrankungen und damit verbundene Leistungseinschränkungen, erhobene Befunde sowie Art und Umfang von durchgeführten Behandlungsmaßnahmen vom Arzt erfragt. Die eingeholten Befundberichte und sonstigen Unterlagen, einschließlich der vom Antragsteller vorgelegten medizinischen Unterlagen, werden dann sozialmedizinisch kundigen Ärzten vorgelegt. Diese geben auf der Basis der Ihnen vorliegenden Unterlagen eine gutachterliche Beurteilung ab. Die wichtigste Entscheidungshilfe, um an Hand der festgestellten Gesundheitsstörungen und Funktionsbeeinträchtigungen einen Grad der Behinderung bilden zu können stellen neben den gesetzlichen Vorgaben seit dem 01.01.2009 die so genannten ?Versorgungsmedizinischen Grundsätze? dar. Diese finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de unter ?Publikation?).   

Nach diesen Vorschriften liegt eine Alkoholkrankheit dann vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum zu körperlichen und/oder psychischen Schäden geführt hat.  

Die GdB-MDE-Bewertung wird vom Ausmaß des Organschadens und seiner Folgen (z.B. Leberschaden, organisch/psychische Veränderungen, hirnorganische Anfälle) und/oder vom Ausmaß der Abhängigkeit und der suchtspezifischen Persönlichkeitsveränderung bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit ist der Gesamt-GdB aufgrund der Folgen des chronischen Alkoholkonsums nicht niedriger als 50 zu bewerten.   

Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden, welche im allgemeinen 2 Jahre andauert. Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdB in Höhe von 30 anzunehmen, es sei denn, dass der Organschaden noch einen höheren GdB bedient.  

Sehr geehrter Mandant, wie Sie aus meinen Ausführungen erkennen können, kommt es bei der Frage, ob Sie Ihre Alkoholkrankheit als Grad der Behinderung eintragen lassen können, auf die jeweiligen medizinischen Umstände an. Diese müssten Sie mit Ihrem behandelnden Arzt klären. Sie können in jedem Fall zur Überprüfung einen Antrag auf Erteilung eines GdB stellen, so dass Sie dann anhand der sozialmedizinischen Beurteilung Ihres konkreten Falles entscheiden können, ob Sie einen erteilten Gdb akzeptieren möchten oder gegen eine Versagung Rechtsmittel einlegen möchten.   

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine Alkoholkrankheit, insbesondere mit den oben beschriebenen gesundheitlichen Folgen, Grund für eine Erteilung des GdB sein kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice