Unbeglichene Forderung aus einem Dienstleistungsvertrag - Welche Verjährungsfristen finden Anwendung?

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Michael Zemann
Stand: 30.10.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe im Jahre 2006 (erstes Halbjahr) als selbstständiger Dienstleister (DVD Produktion) einem Auftraggeber Rechnungen gestellt, die bis heute nicht bezahlt wurden.

In den Weiten des Internets habe ich gelesen, dass es möglich ist, diese Rechnungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren, wobei das ganze Jahr gilt und nicht die Rechnungsstellung, den Forderungsbetrag per Gericht, also mit Beantragung einer Abmahnung einzufordern.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Wenn es sich bei Ihrer Leistung um eine reine Dienstleistung handelt, der Vertrag also als Dienstvertrag gem. § 611 ff. BGB einzustufen ist, greift die sog. Regelverjährung, § 195 BGB. Sie beträgt 3 Jahre. Beginn der Verjährungsfrist ist das Ende des betreffenden Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde, § 199 Abs.1 BGB. Ihre Forderung aus dem Jahre 2006 würde demnach Ende 2009, d.h. nach dem 31.12.2009 verjähren, sofern sich der Gegner hierauf beruft. Um eine Verjährung zu verhindern, müsste bis Ende des Jahres ein Mahnbescheid beantragt oder eine Klage eingereicht werden.

Anders kann die Bewertung nur sein, wenn es sich um eine Werkleistung handelt. Dann müsste die vertraglich geschuldete Leistung die Erbringung eines Werkes sein. Die Abgrenzung zwischen Dienstleistung und Werkvertrag ist mitunter sehr schwierig. Vergütungsansprüche verjähren hier auch in zwei Jahren, § 634 Abs.1 a Nr. 1 BGB. Die Verjährung beginnt hier aber in der Regel nicht erst mit Schluss des Kalenderjahres sondern ab Abnahme des Werkes, § 634a Abs. 2 BGB.

Nach Ihren Informationen handelt es sich bei Ihrer vertraglichen Leistung um eine DVD Produktion, was man als Herstellung einer Sache ansehen kann. In diesem Fall wäre nach § 651 BGB Kaufrecht anzuwenden, so dass m.E. eine werkvertragliche Verjährung nicht einschlägig sondern stattdessen von einer Regelverjährung in drei Jahren nach § 195 BGB auszugehen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice