Wettbewerbsrecht für Heilpraktiker - Dürfen Hinweisschilder zur Praxis im Dorf angebracht werden?

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 17.10.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Heilpraktikerin in einem Dorf im Hunsrück und möchte gerne Hinweisschilder zu meiner Praxis im Dorf anbringen. Von Seiten der Gemeinde gibt es nach Auskunft des Bürgermeisters keine Bedenken. Gibt es solche durch das Wettbewerbsrecht für Heilpraktiker? Wenn das grundsätzlich erlaubt ist, gibt es dann Vorschriften bezüglich Größe und Inhalt der Schilder, z.B. darf ich nur Naturheilpraxis oder auch Naturheilpraxis mit meinem Namen öffentlich machen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

zunächst wird durch die Berufsordnung für Heilpraktiker eingeschränkt, wie eine Werbung (Praxis- und Hinweisschilder, Anzeigen etc.) aussehen darf. Hier gelten die §§ 8 und 9 der Berufsordnung, welche lauten:

Artikel 8 - Werbung
Der Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen, (insbesondere diejenigen des ?Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)", des Gesetzes über die ?Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)", die wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten, zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen. Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen.
1. Unzulässig ist jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe nicht zu vereinbaren ist (UWG, § 1).
2. Die Mitwirkung des Heilpraktikers an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Presse, Funk und Fernsehen sowie anlässlich von Vorträgen sollte so erfolgen, dass sich seine Mitwirkung auf sachliche Informationen beschränkt.
3. Er verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass jede unzulässige Werbung, die ohne seine Kenntnisse oder Mitwirkung erfolgt ist, richtig gestellt wird und künftig unterbleibt.

Artikel 9 - Praxisschilder
1. Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben. Eventuelle weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stockwerk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie "Naturheilpraxis" und bis zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken. Die Angaben der Verfahren sollte bei allen Verwendungsmöglichkeiten identisch sein.
2. Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 × 50 cm) anpassen. Je nach örtlicher Gegebenheit können zwei Praxisschilder erforderlich werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist vorübergehend das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.
Vollkommen unproblematisch ist also die Bezeichnung als Naturheilpraxis mit Ihrem Namen.
Hinsichtlich dessen, was sonst noch angegeben wird, können auch mehr als 3 Verfahren angegeben werden (die Regelung spricht von sollte, nicht muss), allerdings zwingend ist, dass eine besondere Qualifikation für jedes einzelne Verfahren nachgewiesen werden muss.

Für die Größe von Schildern gibt es keine zwingenden Vorschriften, hier bleibt es Ihrem persönlichen Geschmack überlassen. Zwingenden Vorschriften können sich lediglich durch die Gemeinde oder Stadt ergeben, immer dann, wenn die Schilder zu Risikofaktoren werden können, weil z. B. zu groß, eine Kreuzung verdeckend oder den Autofahrer ablenkend.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht enthält Artikel 8 schon das wesentliche, d. h. kein Verstoß gegen die guten Sitten, natürlich auch keine Schleichwerbung oder irreführende Werbung. Das Problem ist jetzt lediglich, was ist unter diesen Begriffen zu verstehen und dieses Problem lässt sich nur in jedem Einzelfall lösen. Der Bundesgerichtshof sagt zu den guten Sitten: Sittenwidrig im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wettbewerbsverhalten, das dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspricht oder von der Allgemeinheit missbilligt und für untragbar angesehen wird. Dabei darf keine ?bloße Geschmackszensur? stattfinden. Es ist vielmehr auf die Wertvorstellungen der beteiligten Verkehrskreise zu achten. Angesprochene Verkehrskreise in Ihrem Fall sind in der Regel die möglichen Patienten.
Was irreführende Werbung ist, sagt § 3 des UWG, hier heißt es: Wer im ?geschäftlichen Verkehr? zu Zwecken des Wettbewerbs oder geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistung oder des gesamten Angebotes über Preislisten, über die Art des Bezugs, oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.


Beachtet man die Vorgaben der Berufsordnung und des Heilmittelwerbegesetzes, dann ist aber schon ein wesentlicher geklärt.
Bleiben wir bei der Berufsordnung, so sind noch die Artikel 10 - 13 zu beachten.
Artikel 10: Drucksachen und Stempel
Die Angaben für Drucksachen und Stempel sollten über die in Artikel 9 gemachten Angaben nicht hinausgehen.

Artikel 11: Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse
Die Eintragung sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.

Artikel 12: Inserate
Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlass zugrunde liegen, insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer.
Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden:
12.1
Eine Anzeige nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefonnummer sollte
- außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten und
- nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht werden.
12.2
Eine Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte
- außer den Daten, welche den Zeitpunkt der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten Angaben enthalten.
12.3
Die Anzeige sollte in Form und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße einspaltig 60mm hoch und zweispaltig 30mm hoch nicht überschreiten
Wichtig bei dieser Regelung zu Inseraten ist, daß die Berufsordnung hier von "sollte" spricht, d. h., wenn Sie es hier anders handhaben wollen, können Sie das auch tun.

Artikel 13: Besondere Bezeichnungen
13.1
Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung "Spezialist" sowie auf andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben.
Er darf neben der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" keine Bezeichnungen wie z.B. "Akupunkteur", "Chiropraktiker", "Homöopath", "Psychologe", Psychotherapeut" u.a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und / oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.
13.2
Akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, dass ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.
Daneben ist noch das Heilmittelwerbegesetz zu beachten:
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bildet neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen den rechtlichen Rahmen für Werbung im deutschen Gesundheitswesen. Hier sind vor allem die Paragraphen 11 und 12 zu beachten. Ihre Werbung darf sich nicht auf die Erkennung, Verhuetung, Beseitigung oder Linderung von bestimmten im Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen. Welche Krankheitsbereiche das sind, kann explizit dem Gesetzestext in Anlage zu Paragraph 12 HWG entnommen werden.
Weiterhin dürfen Sie außerhalb von Fachkreisen u.a. nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen oder Begriffen werben, soweit diese nicht im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind.
Die §§ 11 und 12 HWG lauten:
§ 11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1.
mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2.
mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3.
mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4.
mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5.
mit der bildlichen Darstellung
a)
von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b)
der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c)
des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
6.
mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7.
mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
8.
durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9.
mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10.
mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11.
mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
12.
mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
13.
mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
14.
durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür,
15.
durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12 entsprechend.
(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
§ 12
(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. Abschnitt A Nr. 2 der Anlage findet keine Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte.
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
Anlage (zu § 12)
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2599
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1.
Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2.
bösartige Neubildungen,
3.
Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4.
krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1.
Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2.
bösartige Neubildungen,
3.
bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
4.
Kolik bei Pferden und Rindern.
Den gesamten Text des HWG finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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