Wie kann man rechtlich gegen nächtliche Ruhestörungen der Nachbarn vorgehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte mich darüber erkundigen, welche rechtlichen Möglichkeiten mir zur Verfügung stehen um ich gegen wiederholte nächtliche Ruhestörung durch einen Nachbarn zu wehren.

Ich wohne zur Miete in einem Mehrfamilienhaus und der Mieter über mir verursacht regelmäßig - immer wenn seine Freundin (?) bei ihm zu Besuch ist - bis in die frühen Morgenstunden soviel Unruhe, dass ich nicht schlafen kann. 3 Uhr ist keine Seltenheit, Mitternacht ist generell die Regel, bevor endlich Ruhe einkehrt. Leider ist der Geräuschpegel nicht laut genug um die Polizei zu informieren, aber da das Haus sehr hellhörig ist, reicht es aus, um mich um den Schlaf zu bringen, zumal die Geräusche in jedem Raum der Wohnung wahrnehmbar sind.

Mündliche Bitten, doch den Geräuschpegel nachts zu reduzieren und eine schriftliche Aufforderung des Vermieters, die Ruhezeiten gemäß Mietvertrag einzuhalten, haben leider nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt. Deshalb meine Frage: habe ich die Möglichkeit, dort rechtlich etwas zu unternehmen? Kann ich auf Einhaltung der Ruhezeiten klagen? Oder kann ich die Mietzahlungen kürzen? Oder der Freundin Hausverbot erteilen lassen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Grundsätzlich ist es möglich eine Unterlassungsklage gegen die Lärmverursacher vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht zu erheben. Beachten Sie aber bitte, dass Sie die einzelnen Lärmbelästigungen darlegen und im Streitfall auch beweisen müssten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Störenfriede den Lärm zugeben werden bzw. es ist zumindest damit zu rechnen, dass sie diesen herunterspielen werden. Am besten schreiben Sie hierzu täglich ein Lärmprotokoll, in dem Sie genau die Art des Lärms, den Zeitpunkt und die Intensität beschreiben. Zeugen können hier natürlich auch hilfreich sein.

Auch innerhalb der Ruhezeiten gilt natürlich, dass man nicht dazu verklagt werden kann, gar keine Geräusche mehr zu produzieren. Zimmerlautstärke darf während der Nachtruhe (in der Regel zwischen 22 Uhr abends und 7 Uhr morgens und je nach Hausordnung auch noch länger bzw. eher) und Mittagsruhe (13 bis 15 Uhr) grundsätzlich nicht überschritten werden. Unter Zimmerlautstärke versteht man Geräusche, die in der sich angrenzenden Wohnung nur geringfügig zu hören sind. Geringfügigkeit ist dabei dann gegeben, wenn es sich um Geräusche handelt, die ein objektiver Durchschnittsmensch kaum noch empfindet. Es kommt also darauf an, ob Sie als Nachbarin die Geräusche gerade noch wahrnehmen können. Wenn diese Wahrnehmungsschwelle indes überschritten wird und die Geräusche deutlich hörbar sind, ist die Grenze der Zimmerlautstärke überschritten.

Bei der Lärmursache muss man unterscheiden. Das Betätigen der Klospülung oder das Herumgehen in der Wohnung ist daher grundsätzlich natürlich auch in der Nachtzeit erlaubt. Vermeidbarer Lärm ist dagegen strikt zu unterlassen, z.B. das Musizieren, laute Unterhaltungen, das Betreiben der Stereoanlage, Möbel umräumen, lautes Herumtrampeln, etc.

Da Sie selbst betonen, dass das Haus "sehr hellhörig" ist, ist natürlich die Frage aufzuwerfen, ob hier nicht eher ein Baumangel vorliegt und ein Fehlverhalten der Nachbarn nicht zumindest zweitrangig ist. Hierzu kommt es natürlich auch auf die Bausubstanz und das Alter und die Art des Hauses an. So gibt es z.B. Urteile, in denen bei Altbauten die normalen Wohngeräusche der Mitmieter als hinnehmbar angesehen werden.

Sofern hier ein Fehler in der Bausubstanz bzw. Dämmung vorliegt, dürfte hier eine Mietminderung gegenüber Ihrem Vermieter gerechtfertigt sein. Dies ist aber eine Frage des genauen Einzelfalls und kann letztendlich nur von einem Sachverständigen beurteilt werden.

Sofern die Geräusche aber die oben erwähnte Zimmerlautstärke überschreiten, wäre ein Anspruch auf Unterlassung gegen den lauten Nachbarn gerechtfertigt.
Eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Ruhestörung gegen den Störer ist theoretisch denkbar. Nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes handelt nämlich ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Da es aber offenbar ein Problem der Hellhörigkeit ist und der Lärm zumindest nicht über die Maßen hoch, wäre die Verhängung eines Verwarnungsgeldes hier eher unwahrscheinlich.

Die Erwirkung eines Hausverbots für die Freundin wird leider kaum in Betracht kommen. Zwar können Sie durch den Hinweis auf die Lärmbelästigung gegenüber Ihrem Vermieter darauf hinarbeiten. Jedoch ist es einem Mieter grundsätzlich erlaubt, seine Lebensgefährtin zumindest zwei bis drei Mal wöchentlich bei sich übernachten zu lassen. Dies gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Abschließend rate ich Ihnen, dass Sie für den Fall, dass Sie einen oder mehrere der aufgezeigten rechtlichen Schritte gehen wollen, einen Kollegen vor Ort aufsuchen, um das weitere Vorgehen detailliert zu besprechen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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