Antrag auf Hartz IV - Wie weit müssen die mitzuteilenden Kontodaten in die Vergangenheit reichen?

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 05.09.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie weit in die Vergangenheit muss ich meine Kontodaten mitteilen, wenn ich Hartz4 beantragen muss oder anders gesagt, wie weit zurück darf die ARGE meine Konten überprüfen, wenn ich ab dem 21.10.2009 diese Leistung beziehen möchte.

Ich habe noch ein gewisses Vermögen, das über den Freibetrag, welchen ich haben darf, liegt. Aus diesem Grund möchte ich Hartz4 erst beantragen, wenn ich das meiste verbraucht habe. Kann ich das so machen oder bekomme ich dann Probleme oder habe ich irgendwelche Nachteile dabei? Bin seit dem 1.07.2008 arbeitslos gemeldet und 54 Jahre alt.

Antwort des Anwalts

Mit Urteil B 14 AS 45/07 R hat das Bundessozialgericht erklärt, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen zulässig ist.
Hierbei muss weder ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen, noch andere Gründe zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder Berechnung der Leistungshöhe. ALG II Empfänger hätten dem Amt generell die Möglichkeit einzuräumen, sowohl ihre Einnahmen als auch ihre Ausgaben einzusehen. Eine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei, so z.B. bei "rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben", die Beträge müssen aber weiterhin ersichtlich sein.

D. h. Sie müssen mindestens die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen, allerdings ist es inzwischen schon vermehrt üblich und leider auch als rechtens geltend, daß Kontoauszüge der letzten 6 Monate verlangt werden.
Was ein "zu hohes" Vermögen betrifft, würde die ARGE Sie notfalls auch zwingen, diese überschüssigen Beträge zunächst zu verbrauchen, allerdings hätte der Zwang der ARGE den Nachteil, daß Sie Ihr Vermögen genauso sparsam verbrauchen müssen, als bekämen Sie schon ALG II. Ohne Meldung bei der ARGE könnten Sie "luxuriöser" leben, was weg ist, ist auch für die ARGE weg. Das Problem ist immer, daß Sie sich in dieser Zeit selbst krankenversichern müssen und keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Auf jeden Fall müssen Sie also auf eine Krankenversicherung achten.
Hinsichtlich der Rentenversicherung könnte Ihnen eventuell später einmal die notwendige Versicherungszeit fehlen, das ist allerdings unter Berücksichtigung Ihres Alters eher unwahrscheinlich. Schlimmstenfalls würde wohl Ihre monatliche Rente um ein paar Cent geringer ausfallen.
Sollten noch größere Anschaffungen in absehbarer Zeit notwendig werden, z. B. ein neuer Fernseher, ein Schrank, ein Bett, ein Wäschetrockner etc., wäre es vielleicht sinnvoll, diese jetzt vorzuziehen. Bei ALG II haben Sie später fast immer nur Anspruch auf Gebrauchtgeräte und so hätten Sie wenigstens noch etwas von Ihrem Geld.
Wenn Sie dann schließlich mit der ARGE zu tun haben werden, seien Sie immer misstrauisch und bedenken Sie, daß es der ARGE in erster Linie ums Geldsparen geht.
Verlangt die ARGE etwas von Ihnen, lassen Sie am besten alles auf Richtigkeit überprüfen, eventuell zur Sicherheit auch den allerersten Bescheid. Dazu können Sie sich z. B. beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und zu einem Anwalt gehen. Dieser darf dann nur noch 10,00 € nehmen. Beratungen bieten z. B. aber auch die Diakonie oder Arbeitslosenvereine an.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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