Sind Fahnenmasten zu entfernen wenn sie die Nachbarn stören?

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 31.08.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Nachbar hat während meines Urlaubs in ca. 2 Meter Abstand zu meiner Grenze einen ca. 8- 10 Meter hohen Fahnenmast mit einer großen Fahne installieren. Wir wohnen auf einer Anhöhe, wo stetiger Wind weht.
Die wehende Fahne erzeugt auf meinem Grundstück und im Wintergarten meines Hauses Schlagschatten und die peitschenden Geräusche sind in meinem Garten und Schlafzimmer zu hören. Auch stört mich die Höhe des Mastes im Verhältnis zu meinem kleinen Grundstück.

Meine Frage ist: Ist dieser Fahnenmast überhaupt erlaubt? Ich möchte diesen Mast gern entfernen lassen.

Antwort des Anwalts

Nach den Bauordnungen der Bundesländer sind Fahnenmasten bis zu einer Höhe von 10 m in der Regel genehmigungsfrei. Allerdings kann es sein, daß solche Fahnenmasten ein Fundament aus Beton brauchen und andernfalls nicht errichtet werden dürfen, da sie sonst nicht stabil stehen. Hier würde die Baubehörde das überprüfen, wenn man es ihr sagt.
Je nach aufgezogener Fahne (z. B. Werbung für das eigene Geschäft, nicht Deutschlandfahne oder Vereinsfahne eines Fans) könnte es jedoch zu einer Genehmigungspflicht kommen, weil die Anlage dann als Werbeanlage zu qualifizieren sein würde, und eine Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Hiervon hätten Sie dann jedoch vermutlich in Kenntnis gesetzt werden müssen, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, daß man von der Fahne betroffen ist.
Bei einer Entfernung von 2 m zur Grundstücksgrenze dürfte hier kein Beanstandung möglich sein. Angriffspunkt wäre aber der Schattenwurf und die Lärmbelästigung. Grundsätzlich gibt es das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, d. h. wenn es irgendwie zu vermeiden ist, sollte der Nachbar nicht belästigt werden. Hier könnte man vielleicht argumentieren, daß der Nachbar die Fahne lediglich an einer anderen Stelle seines Grundstücks hätte aufstellen können und so hätten Sie keine Probleme mehr. Bei der Lärmbelästigung könnte eventuell verlangen, daß die Fahne abgehängt wird, allerdings müßten Sie nachweisen, wie stark die Belästigung ist, d. h. einen Gutachter bestellen, der die dB Werte feststellt.
Den Mast selbst können Sie nur entfernen lassen, wenn er für Sie bzw. Ihr Grundstück eine Gefahr darstellt, d. h. nicht fest verankert werden kann oder ähnliches.
Einen Versuch könnte man machen, in dem Mann die Argumentation über das Verhältnis von Masthöhe und Grundstücksgröße aufzieht, d. h. der Mast erzeugt beinahe das Gefühl einer totalen Überbauung. Das ist durchaus schwierig.
Grundsätzlich sollten Sie sich hier auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berufen und mindestens die Entfernung der Flagge wegen rücksichtloser Dauerirritation (durch Schatten und Lärm) verlangen. Im Normalfall sollte das auch erfolgreich sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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