Ich habe Streit mit meinem Nachbarn, weil dieser sehr laut Musik mit ausgeprägtem Bass hört

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.08.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe Streit mit meinem Nachbarn, weil dieser sehr laut Musik mit ausgeprägtem Bass hört. Man hört die Bässe durch 4 Wände (!) und trotz Ohrstecker. Ich bin dadurch schon sehr aggressiv geworden und leide an Herz-Rhytmus-Störungen. Ich habe versucht, mit dem Mann darüber zu reden. Leider ist ihm das egal und meistens öffnet er auch nicht einmal die Tür. Dies geht schon 1 Jahr so und was sehr rücksichtslos ist, er tut dies wann er das will ohne Einhaltung der Ruhezeiten. So am Sonntag 02.08. früh 04:30 Uhr und am Montag, 03.08. ab 17:30 bis nach 22:00 Uhr. Die Polizei kann da nicht helfen, weil der Mann seinen Balkon zu Straße hin hat und Raucher ist und somit die Polizei kommen sieht. Da ich Schichtarbeiterin bin, was ich meinem Nachbarn auch in schriftlicher Form 2x erklärt habe, klopfte ich an diesem Montag gegen 22:30 Uhr an seine Türe um mir Ruhe zu erbitten, da ich die Woche Frühdienst habe.

Beim normalen Klopfen und Klingeln war seine Reaktion, die Anlage noch lauter aufzudrehen. Also klopfte ich nun mit der Faust stark bis ganz stark an seine Tür. Da in der Vergangenheit seine Tür massiv beschädigt wurde, sodass er diese vor nicht all zu langer Zeit ersetzen musste, öffnete er endlich und schrie mich an, dass er mich anzeigt wegen Sachbeschädigung. Ich habe zu keiner Zeit seine Tür beschädigt. Daher nun meine Anfrage an Sie, können Sie mir da weiterhelfen, also welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, um die Sache zu klären?

Antwort des Anwalts

I. Zunächst einmal zur Rechtslage: der Nachbar darf Musik stets nur in Zimmerlautstärke hören, dies gilt sowohl innerhalb wie auch außerhalb der Ruhezeiten; jedoch gilt innerhalb der Ruhezeiten ein noch weiter verstärktes Maß an Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen Nachbarn.


II. Jetzt zu den Möglichkeiten, diese Rechtslage durchzusetzen, wenn der Nachbar auf die normale mündliche oder schriftliche Aufforderung, die Sie bereits vorgenommen haben, nicht oder nicht zufriedenstellend reagiert:

1. Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie die Miete wegen dem Lärm mindern; Ansprechpartner dafür ist der Vermieter, der zwar für den Lärm des Nachbarn nichts kann;
rechtlich entscheidend ist aber die Tatsache, dass der Wohnwert Ihrer Wohnung gemindert ist und Sie daher auch nur weniger Miete zu bezahlen haben.

Um wie viel Sie mindern können, richtet sich danach, wie oft und wie lange und wie laut der Nachbar Lärm macht.


Je nachdem, wie intensiv diese Beeinträchtigungen sind, liegen Sie mit einer Minderung zwischen 5 und 10 % richtig.
Zeigen Sie die Minderung dem Vermieter gegenüber an, bevor Sie sie tatsächlich vornehmen, damit dieser Bescheid weiß und, zumindest theoretisch, die Möglichkeit hat, gegen den Nachbarn vorzugehen.

Der Vermieter kann dann, wenn der Nachbar auch sein Mieter sein sollte, diesen abmahnen.
Er kann auch von dem Nachbarn den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch Ihre Mietminderungen entsteht.


Vielleicht ist dem Nachbarn über dieses offizielle und kostenträchtige Verfahren beizukommen.

2. Wenn der Nachbar Eigentümer seiner Wohnung sein sollte, und Sie ebenfalls, könnten Sie die Lärmproblematik auch in der nächsten Eigentümerversammlung zur Sprache bringen.
Wenn sich eine Mehrheit dafür findet, kann der Nachbar dann von der Eigentümergemeinschaft abgemahnt werden.

3. Sie können, wenn dies alles nicht helfen sollte, oder auch alternativ, den Nachbarn wegen Ruhestörung anzeigen.

Dies geschieht nicht durch das Holen der Polizei, die oftmals erst spät kommt, oder, wie Sie schreiben, bemerkt wird, oder nur kurzzeitig für Ruhe sorgt, sondern durch eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft oder das städtische Ordnungsamt.

Hier sollten Sie ein paar Termine, an denen Lärm stattgefunden hat, auflisten;
Sie sollten weiter sich selbst als Zeuge zur Verfügung stellen, und, wenn möglich, auch andere Nachbarn hierzu mit vollständigen Namen und aktueller Adresse benennen.

Erfahrungsgemäß haben die Anzeigen umso mehr Wirkung, je mehr Personen sich durch den Lärm gestört fühlen.

4. Sie können den Nachbarn auch selbst oder durch einen Anwalt abmahnen;
der Nachteil dieses Verfahrens ist, dass Sie, wenn Sie einen Anwalt zur Hilfe nehmen, diesen selbst bezahlen müssen;
man kann zwar vom Nachbarn die Anwaltskosten ersetzt verlangen, falls dieser aber auch auf Mahnungen nicht bezahlen sollte, ist man auf einen Prozess gegen den Nachbarn angewiesen.
Zudem ist, selbst bei gewonnenem Prozess, der Schaden beim Nachbarn nur geltend zu machen, wenn dieser zahlungsfähig ist, was erfahrungsgemäß oftmals bei Lärmverursachern nicht der Fall ist.
Zahlungsfähig ist der Nachbar im Allgemeinen, wenn er keine Unterhaltspflichten hat, ab einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.000 €.

5. Sie können den Nachbarn auch auf Unterlassen der Ruhestörungen verklagen;
im Falle des Obsiegens wird das Gericht ihm eine Ordnungsstrafe und notfalls Ordnungshaft androhen und im wiederholten Verstoßensfall dieses auch festsetzen und vollstrecken, wenn er weiter Lärm machen sollte.

Für den Prozesses gilt das Gleiche wie oben gesagt; hierfür benötigen Sie einen Anwalt, dessen Kosten Sie zumindest vorschießen müssen. Zudem ist beim Prozess, wie oben auch, zu beachten, dass er erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch nehmen wird und Sie in Beweisschwierigkeiten kommen können, zumindest, wenn für die Lärmbelästigungen keine weiteren Zeugen zur Verfügung stehen würden oder diese keine sinnvollen Aussagen machen können oder möchten.

III. In allen Fällen empfiehlt es sich, ein sogenanntes Lärmprotokoll zu führen;
das hat zwar nur eingeschränkten Beweiswert, da Sie theoretisch ja hineinschreiben können, was Sie möchten; es wird von den Gerichten aber zumindest als Anhaltspunkt erfahrungsgemäß doch akzeptiert, um die Beeinträchtigungen festzuhalten; zudem können Sie sich an dem Lärmprotokoll bei einer später etwa erforderlichen Zeugenaussage orientieren.

IV. Sie brauchen sich bei allem über den mündlich geäußerten Vorwurf der Sachbeschädigung durch den Nachbarn keine Gedanken zu machen, wenn Sie die Tür tatsächlich nicht beschädigt haben.


Der Nachbar kann zwar versuchen, von Ihnen Schadensersatz zu verlangen, muss dafür aber beweisen, dass Sie die Tür beschädigt haben; dies wird er nur mittels Zeugenaussagen können, die der nicht hat.

Er kann Sie weiter wegen Sachbeschädigung anzeigen; aber auch hier wäre ein Beweis dafür notwendig, dass Sie die Tür beschädigt haben, sonst wird die Anzeige nicht weiter verfolgt werden.
Dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt stark gegen die Tür geschlagen haben, ist natürlich kein Beweis dafür, wer die Tür in der Vergangenheit einmal beschädigt hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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