Kindesunterhalt und Sonderbedarf bei Auslandsaufenthalt der Kinder

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.08.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In einigen Wochen läuft mein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Ich werde dann keinerlei Einkommen mehr haben und von meinen Ersparnissen leben müssen, bis ich hoffentlich bald wieder eine neue Position gefunden habe. Hartz IV werde ich nicht beantragen, da eben diese Ersparnisse (ca. 100.000,-€) vorhanden sind. Ich wohne zur Miete.

Frage: Welchen Anspruch auf monatlichen Kindesunterhalt hat meine von mir geschiedene und wieder verheiratete Frau für meine beiden Kinder (Tochter 18, Sohn 15), die bei ihr leben?
Hat die Tatsache, dass mein Sohn nächstes Jahr ein Jahr in den USA und meine Tochter ein Jahr in Neuseeland verbringt, Auswirkungen auf die Zahlungen?

Antwort des Anwalts

A. Kindesunterhalt
B. Sonderbedarf bei Auslandsaufenthalt der Kinder

A. 1. Volljährigenunterhalt für 18jährige Tochter

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt.

Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.

Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612b Abs.1 S.1 Nr.2 BGB.

Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt i.H.v. 1100,00) abzuziehen.

Da Sie keine Einkommenszahlen mitteilen, gebe ich nachstehend ein Beispiel mit fiktiven Zahlen, damit Sie die Systematik des Volljährigenunterhalts nachvollziehen können. Zu Ihrem einzusetzenden Betrag (Vermögenseinsatz mangels derzeitigem Einkommen) siehe unten.

Beispiel:

Nettoverdienst: Mutter 1800,00; Vater 1700,00. Es ergibt sich damit folgende Berechnung:

Mutter: Nettoeinkommen abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen: 1800,00 ./. 90,00 = 1710,00
Vater: 1700,00 ./. 85,00 = 1615,00. Beide bereinigte Nettoeinkommen zusammen: 3325,00.

Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2009) ergibt sich danach ein Bedarf der Tochter i.H.v. 553,00. Davon ist bedarfsmindernd das an sie voll auszuzahlende Kindergeld abzuziehen/anzurechnen: 553,00 ./. 164,00 = 389,00.

Mutter: 1710,00 ./. 1100,00 Selbstbehalt = 610,00
Vater: 1615,00 ./. 1100,00 Selbstbehalt = 515,00
Zusammen: 1125,00

Mutter zahlt an Volljährigenunterhalt: 610,00 : 1125,00 x 389,00 = 210,92
Vater zahlt an Volljährigenunterhalt: 515,00 : 1125,00 x 389,00 = 178,08
----------
Zusammen 389,00

Hinweis: Etwaiges Einkommen der Tochter nach der Schulausbildung (Azubigehalt) ist ebenfalls bedarfsmindernd anzurechnen.

Bitte beachten Sie, dass sich in obigem Beispiel bei anderen Einkommenszahlen der aus der Düsseldorfer Tabelle abzulesende Einsatzbetrag (je nach Gehaltsstufe) und damit die Unterhaltshöhe verschieben.

Wegen der anderen Berechnungsart beim Volljährigenunterhalt müssen beide Elternteile gegenüber der Tochter die jeweiligen Einkommensverhältnisse offenlegen, da anderenfalls eine Berechnung nicht möglich ist.

A. 2. Minderjährigenunterhalt für 15jährigen Sohn

Beim Minderjährigenunterhalt ist die Ihnen vermutlich geläufige Methode anzuwenden, d.h. Sie sind allein barunterhaltspflichtig, da die Kindesmutter den insoweit als gleichwertig anzusehenden Betreuungsunterhalt erbringt. Das Kindergeld erhält die Kindesmutter in voller Höhe ausgezahlt. Der hälftige Betrag wird auf den sich ergebenden Tabellenunterhalt angerechnet.

A. 3. Einzusetzendes Einkommen des Kindesvaters

Da Sie nach Auslaufen von ALG I zunächst über keine regelmäßigen Bezüge (mit Ausnahme von Zinseinnahmen aus den Ersparnissen, die voll als Einkommen einzusetzen sind, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer/Mittendorf Unterhaltsprozess 5. Aufl. 2009 Kap. 6 Rn 165) verfügen, stellt sich die Frage, inwiefern Sie Ihre Ersparnisse (unterhaltsrechtlich: Vermögen) für den Kindesunterhalt einsetzen müssen.

Eigenes Vermögen hat gem. § 1602 BGB auch das Kind für seinen eigenen Unterhalt einzusetzen. Sofern Ihre Kinder über kein eigenes Vermögen verfügen, wovon ich ausgehe, müssen Sie als barunterhaltspflichtiger Elternteil grundsätzlich den eigenen Vermögensstamm antasten, OLG Hamburg FamRZ 2000, 1431. Dazu gehören auch Ihre Ersparnisse i.H.v. 100000,00. Gemäß § 1603 Abs.2 S.1 BGB unterliegen Eltern im Verhältnis zu Ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern einer gesteigerten Unterhaltspflicht. Hier hat der unterhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel, d.h. auch den Vermögensstamm, für seinen und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Äußerste Grenze dabei ist der notwendige Eigenbedarf des Verpflichteten (Selbstbehalt), vgl. BGH FamRZ 1989, 170.

Hierbei sind die verfügbaren Mittel auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen, wobei im Rahmen besonders sparsamer und umsichtiger Wirtschaftsführung die Umlegung auf einen längeren Zeitraum, auch 5 bis 6 Jahre, geboten sein kann, wenn es um den notwendigen Unterhalts minderjähriger Kinder geht und um diesen zu erhalten, vgl. BGH FamRZ 1987, 359; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap.3 Rn 55.

Ihre Tochter steht gem. § 1603 Abs.2 S.2 BGB als privilegiertes volljähriges Kind Ihrem minderjährigen Sohn gegenüber gleich.

Verteilt auf einen Zeitraum von 6 Jahren ergibt Ihr Sparbetrag rechnerisch einen monatlichen Betrag von 1388,00, wobei etwaige Zinserträge unberücksichtigt bleiben. Danach wären Sie verpflichtet, zumindest den gesetzlichen Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (1. Gehaltsstufe bis 1500,00) an Ihre Kinder zu zahlen. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes wären dies für Ihren 15jährigen Sohn nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2009) 295,00. Die Höhe des Unterhalts für Ihre volljährige Tochter errechnet sich nach obigem Beispiel unter Einbeziehung des Nettoeinkommens der Kindesmutter.

B. Sonderbedarf bei Auslandsaufenthalt der Kinder

Unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs.2 BGB kann der Berechtigte wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) Erfüllung verlangen. In jedem Fall ist die Prüfung geboten, ob die geltend gemachten Kosten aus der Sicht des objektiven Beobachters als notwendig erscheinen. Die Beteiligung des Barunterhaltspflichtigen Elternteils an den Kosten eines halbjährigen Aufenthalts in Nordamerika im Wege eines Schüleraustauschs kann danach nicht verlangt werden, denn ein solch langer Aufenthalt ist nach wie vor weder üblich noch für eine sinnvolle Ausbildung erforderlich, vgl. Bamberger/Roth/Reinken BGB 2. Aufl. 2008 § 1613 Rn 26. Der einjährige Aufenthalt eines Schülers im Ausland (Aufenthalt in den USA mit Kosten von 3000,00 Euro) rechnet nicht zum angemessenen Ausbildungsbedarf, denn er ist weder unabweisbar noch unterhaltsrechtlich ohne weiteres als berechtigt zu bewerten. Allein die mit dem Aufenthalt verbundene Persönlichkeitsentwicklung rechtfertigt nicht die unterhaltsrechtliche Unterstützung. Der Aufenthalt ist auch nicht Voraussetzung, um eine Note im oberen Notenbereich zu erlangen. Ein solcher Erfolg kann ebenso mit geringerem finanziellem Aufwand erreicht werden. Die überwiegende Anzahl der deutschen Schüler nimmt an solchen Auslandsaufenthalten zudem nicht teil, vgl. OLG Schleswig NJW 2006, 1601.

Im Ergebnis sind Sie mithin (rechtlich) nicht verpflichtet, sich an den entstehenden Mehrkosten über den laufenden Unterhalt hinaus zu beteiligen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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