Kann ich selber meinen Haupt- und Zweitwohnsitz bestimmen oder obliegt dies den Gemeinden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.07.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe seit 01.06.2009 in München eine Wohnung, da mein Arbeitgeber mich von Leipzig nach München für 2 Jahre abgeordnet hat. Mein AG hat dies genau bis zum 31.01.2011 schriftlich festgehalten. Da ein Hotel auf Dauer zu teuer erscheint, habe ich eine Wohnung angemietet, die mein AG bezahlt. Ordnungsgemäß habe ich mich angemeldet in München, hier aber als Zweitwohung und bin auch bereit die Zweitwohnungssteuer zu zahlen. Aber die Münchner wollen, dass ich das als Hauptwohnsitz melde, da ich nicht verheiratet bin. Der Gesetzgeber hätte es so beschlossen. Ich sehe aber nicht ein, da ich seit 47 Jahren in Leipzig lebe und wohne und dort auch meine Eltern sind, für noch nicht mal 2 Jahre meinen Hauptwohnsitz zu verlegen. Ich müsste Adresse im Ausweis und sonst ändern lassen und gehe dann unter Umständen wieder zurück. Wäre ich im Hotel oder Pension geblieben, dann hätte ich mich weder anmelden noch Steuern zahlen müssen. Können Sie mir helfen und sagen, ob ich eine Chance habe München als Zweitwohnsitz zu nehmen? Es geht mir nicht um die Zweitwohnsitzsteuer. Denn die ist hier höher als in Leipzig, weil die Mieter teurer sind.

Antwort des Anwalts

Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 8 BGB. Danach wird dieser definiert, als der Ort, wo sich der Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse darstellt. Dabei kann der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse auch dort sein, wo man sich nur am Wochenende aufhält. In Ihrem Fall in Leipzig.

Die Gemeinden sind bestrebt möglichst viele Hauptwohnsitzes an sich zu ziehen, da hieran erhebliche steuerliche Folgen (Einkommenssteuer, Landeszuschusses) etc. verbunden sind. Dadurch wird durch die Meldebehörden versucht, auf die Meldung eines Erstwohnsitzes, statt Zweitwohnsitz, Einfluß zu nehmen.

Die Entscheidung, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt unterhalten, obliegt aber immer noch Ihnen!!! Dies ist allerdings durch Argumente gegenüber der Behörde zu belegen.

Sind Sie verheiratet, ist die eheliche Wohnung der Wohnsitz!!!

Arbeiten Sie beispielsweise nur von Montag mittag bis Donnerstag abend, dann liegt auch der Schwerpunkt der Aufenthalt am Erstwohnsitz in Sachsen.

Sie sollten sich hier eine schlüssige Argumentation gegenüber den Meldebehörden überlegen und immer im Hinterkopf (aber nicht gegenüber den Meldebehörden aussprechen!) behalten, daß nur fiskale Gründe der Gemeinde für den Erstwohnsitz in Thüringen maßgebend sind.

Gern können Sie mir dieses Schreiben vorab zukommen lassen. In der Regel sehen die Behörden die Situation nach einem Schreiben mit stichhaltigen Argumenten anders und sind leicht umzustimmen. Gerade in Ihrem Fall, da Sie sich nur ca. 1,5 Jahre in München aufhalten werden, ob dies dann doch länger der Fall ist, nicht gegenüber der Behörde erwähnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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