Kann sich ein ausländischer Student einbürgern lassen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.07.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin ein ausländischer Student (Saudi Arabien) und bin hier seit 5 Jahren in Deutschland. Vor 3 Jahren habe ich eine Spanierin kennengelernt und sie vor 3 Monaten im Standesamt geheiratet.

Sie arbeitet seit 3 Monaten im Krankenhaus als Ärztin und verdient knapp 2.000 Euro monatlich und ich bekomme Geld aus meinem Land: 600 Euro Stipendium und arbeite noch auf 400 Basis, d.h. ich habe monatlich als Einkommen 1.000 Euro. Ich bin Medizinstudent und werde in 3 Jahren mit dem Studium fertig sein..

Die Frage sind:

- kann ich einen unbefristeten Aufenthalt beantragen? Wenn ja wann, wo und wie?
- kann ich mich einbürgern lassen und in wieviel Jahren?
- soll ich meine Nationalität aufgeben? Wenn ja wie?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

A. Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt)
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristet gültiger Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (d.h. jede selbständige Tätigkeit oder jede Beschäftigung) und in der Regel zeitlich und räumlich unbeschränkt ist.

Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist an die für Sie zuständige Ausländerbehörde zu richten.

Die Niederlassungserlaubnis setzt in der Regel einen fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis voraus.

Weitere Voraussetzungen sind, dass:
- Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
- Sie mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
- Ihnen die Beschäftigung erlaubt ist, sofern Sie Arbeitnehmer sind,
- im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sind,
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen und
- über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen.

Die Voraussetzungen Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein
Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.

Daneben gibt es noch zahlreiche Ermessens- und Ausnahmetatbestände.

B. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Im Jahr 2007 wurde ein weiterer unbefristet gültiger Aufenthaltstitel eingeführt, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Diese räumt eine noch weitergehende Rechtsposition als die Niederlassungserlaubnis ein, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten der Niederlassung in einem anderen Staat der Europäischen Union.

Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat neben einem fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet mit Aufenthaltstitel in etwa die gleichen Voraussetzungen wie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Da hier jedoch weitgehende Anrechnungs-, Ausschluss- und Ausnahmemöglichkeiten bestehen, kann eine entsprechende Einschätzung und Prüfung nur im Einzelfall nach Vorlage aller relevanten Unterlagen erfolgen.

C. Einbürgerung

Man unterscheidet bei der Einbürgerung zwischen Anspruchseinbürgerung und Ermesseneinbürgerung:

1. Anspruchseinbürgerung
Wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen, dann haben Sie einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung:

Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a) Antrag

b) Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen.

c) Sie haben seit mindestens 8 Jahren Ihren gewöhnlichen (rechtmäßigen) Aufenthalt in Deutschland.

d) Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.

e) Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.

f) Sie haben sich keiner erheblichen Straftaten schuldig gemacht.

g) Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

h) Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben. ES gibt einige seltene Fälle, in denen eine Mehrstaatigkeit geduldet wird. Sie sollten aber mit Ihrer Einbürgerungsbehörde sprechen. Mehrstaatigkeit kann zum Beispiel akzeptiert werden, wenn Sie erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile durch die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit hätten.

C. Anwaltliche Unterstützung

Grundsätzlich ist es durchaus möglich, die Anträge auf Niederlassungserlaubnis und auf Einbürgerung ohne anwaltliche Hilfe zu stellen und auch bis zum Erfolg durchzuführen. Allerdings ist zu beachten, dass die Antragsverfahren sehr kompliziert und zeitaufwendig sein können. Sofern die finanziellen Möglichkeiten gegeben sind, werden Sie daher in der Regel mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes wesentlich schneller und mit weniger Aufwand für Sie zum Erfolg kommen.

Sie sollten hierzu in jedem Fall einen lokalen Rechtsanwalt kontaktieren, da es für die Durchsetzung eines Antrags im Streitfall stets wichtig ist, die lokalen Gegebenheiten in der für Sie zuständigen Behörde gut zu kennen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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