Pfändungsfreibetrag - Infos und Rechtsberatung
Der Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften ist in den §§ 850 bis 850i Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Arbeitseinkommens umfasst mehr als den Arbeitslohn; z. B. auch die Verdienst- und Versorgungsbezüge der Beamten gehören dazu. Wichtig ist, dass Arbeitseinkommen grundsätzlich nur gepfändet werden darf, soweit es über dem jeweiligen Pfändungsfreibetrag liegt. Diese Freibeträge werden alle zwei Jahre zum 01. Juli angepasst und vom Bundesjustizministerium bekannt gemacht; so zuletzt zum 01. Juli 2015. Welcher Pfändungsfreibetrag für den Schuldner gilt, bestimmt sich nach seinem Arbeitseinkommen und den gesetzlichen Unterhaltspflichten. Im Internet finden sich auf den Seiten der Justizministerien Rechner. Zu beachten ist, dass es daneben auch unpfändbare Bezüge (bestimmte Zusagen, Beihilfen) und bedingt pfändbare Bezüge gibt. Das Arbeitseinkommen wird insbesondere nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Die Pfändungsfreibeträge gelten nicht bei der Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen. Der Pfändungsfreibetrag kann im Einzelfall auf Antrag herauf- oder herabgesetzt werden, § 850f ZPO. Von sonstigen Einkünften natürlicher Personen, die nicht Arbeitseinkommen sind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners diesem so viel zu belassen, als ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, § 850f ZPO. Solche Einkünfte sind z. B. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (BGH, Beschluss v. 26.06.2014, Az.: IX ZB 88/13 ). Die §§ 850a-850i ZPO sind sozialpolitische Schutzvorschriften. Soweit sie von Amts zu beachten sind, kann der Schuldner auf den Pfändungsschutz nicht verzichten.
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