Drittschuldnererklärung: Was es zu beachten gilt

Gibt es einen Drittschuldner als Schuldner einer gepfändeten Forderung, kann der Gläubiger von ihm nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung fordern. Wir klären, was es dabei zu beachten gilt.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was ist eine Drittschuldnererklärung?

Gibt es einen Drittschuldner als Schuldner einer gepfändeten Forderung, kann der Gläubiger von ihm nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung fordern. Die Drittschuldnererklärung ist damit eine Obliegenheit oder Handlungslast des Drittschuldners und dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers. Bei Fehlverhalten des Drittschuldners besteht eine Schadensersatzpflicht: Er haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

Welche Informationen sollte eine Drittschuldnererklärung enthalten?

Gemäß § 840 ZPO (Zivilprozessordnung) hat der Drittschuldner dem Gläubiger zu erklären:

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Was gilt es zu beachten?

Die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

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