unfrei - Infos und Rechtsberatung
Bei der Rücksendung von erhaltenen oder bestellten Waren stellt sich häufig die Frage, wer die Transportkosten zu übernehmen hat. Versendet der Absender die Ware unfrei, kann in der bloßen Annahme des Paketes durch den Empfänger ohne die Information über entstehende Versendungskosten noch keine Übernahme der Zahlungsverpflichtung gesehen werden. Denn der Transportvertrag kommt in derartigen Fällen allein zwischen dem Absender der Ware und dem Transporteur oder der Spedition zustande. Nur in diesem Verhältnis liegen die zwei erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen zum Transport der Ware vor.
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
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