Umdeutung - Infos und Rechtsberatung
Die "Umdeutung" im Zivilrecht, betrifft Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftliche Erklärungen.
Gemäß § 140 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein nichtiges Rechtsgeschäft, das den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäft entspricht in die gültige Fassung umgedeutet werden. Voraussetzung ist, dass der Wille der am Rechtsgeschäft Beteiligten so ausgelegt werden kann, dass bei Kenntnis der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes das andere Rechtsgeschäft gewollt wäre. Die Umdeutung bedeutet also nicht, dass ein ungewolltes Rechtsgeschäft in ein gewolltes Rechtsgeschäft umdefiniert wird. Es muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen.
Typischer Fall einer nichtigen rechtsgeschäftlichen Erklärung ist die Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine ordentliche. Die fristlose Kündigung ist oft wegen unzureichender Gründe nichtig. Darin liegt aber auch die Erklärung des Kündigenden das Geschäft mit seinem Vertragspartner nicht weiter fortführen zu wollen. Dann wird die nichtige fristlose Kündigung in eine fristgemäße Kündigung umgedeutet, wenn diese Zulässig und gewollt ist. Auf ähnliche Weise können auch nichtige Verwaltungsakte umgedeutet werden (§ 43 SGB X).