Scheingeschäft - Infos und Rechtsberatung
Das Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs 1 BGB setzt eine empfangsbedürftige Willenserklärung und das Einverständnis zwischen Erklärendem und Empfänger voraus, dass die Erklärung, so wie sie (objektiv) zu verstehen ist, nicht gelten soll.
Erforderlich ist also, dass die Beteiligten einvernehmlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirksamkeit nicht eintreten lassen wollen. Erforderlich ist die Vortäuschung eines bestimmten, nicht vorhandenen Geschäftswillens; die übereinstimmende Angabe objektiv unrichtiger Tatsachen in Bezug auf das ansonsten ernsthaft gewollte Geschäft genügt für sich allein noch nicht. Die zum Beispiel bloße Falschdatierung eines Vertrages macht diesen deshalb noch nicht zu einem Scheingeschäft.
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