Ratenvertrag - Infos und Rechtsberatung
Bei einem Ratenvertrag handelt sich um ein Teilzahlungsgeschäft gemäß § 499 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Bei Teilzahlungsgeschäften zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten §§ 500 bis 504 BGB.
In der Regel hat der Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht. Bei vorzeitiger Zahlung vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten. Eine Sonderform ist der Ratenlieferungsvertrag, § 505 BGB.
Ratenverträge findet man häufig im Kaufrecht. Beim Ratenkauf einigen sich Verkäufer und Käufer darauf, dass der Käufer den Kaufpreis nicht auf einmal, sondern in meist monatlichen Teilzahlungen erbringen muss. Beim Ratenkauf hat der Käufer, sofern er Verbraucher ist und sein Vertragspartner Unternehmer, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Er kann also innerhalb zwei Wochen einen bereits geschlossenen Ratenkaufvertrag widerrufen. Der Gesetzgeber hat den Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren. Das heißt er muss den Kunden sowohl über die Möglichkeit des Widerrufs als auch über die Frist belehren.
Gleichwohl ist für den Verbraucher die Ratenzahlung in mehrfacher Hinsicht ein risikohaftes Geschäft. Nicht zu unterschätzen sind folgende Punkte:
Die Einräumung eines in der Zukunft liegenden Zahlungsziels erleichtern ihm die Kaufentscheidung Oftmals vergisst der Käufer darüber seine derzeitigen Vermögensverhältnisse, die in den Hintergrund treten, weil er ja nicht bar zahlen muss.
Meist kommt hinzu, dass er für die Ware, die er erst später zahlen muss, regelmäßig mehr zahlt als bei Barzahlung.
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