Produkthaftung - Infos und Rechtsberatung
Die deliktsrechtliche Produkthaftung (oder Produzentenhaftung) beruht auf dem Gedanken, dass derjenige für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, der diese eröffnet oder beherrscht. Grundlage der deliktsrechtlichen Produkthaftung ist die Vorstellung, dass mit der Inverkehrgabe eines Produktes eine Gefahrenquelle eröffnet wird, zu deren vorheriger und begleitender Sicherung der Hersteller als Nutznießer der Gefahrenquelle verpflichtet ist. Den Hersteller trifft damit die Pflicht, das Produkt unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsstandards so in den Verkehr zu bringen, dass es nicht Dritte in ihren Rechtsgütern verletzt. Anspruchsberechtigt ist jedermann, der durch eine vom Produkt ausgehende Gefahr in einem geschützten Rechtsgut verletzt wird. Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst daher neben den eigentlichen Produktbenutzern auch unbeteiligte Dritte, die sog Bystander. Unerheblich ist es auch, wie der Verletzte in den Besitz des Produktes gekommen ist.
Schadenersatzansprüche können in Produkthaftungsfällen auch nach § 1 ProdHaftG bestehen. Das Produkthaftungsgesetz als Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie in nationales Recht ist in Deutschland am 1. 1. 1990 in Kraft getreten und gilt für Produkte, die seit seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind (§ 16 ProdHaftG). Mit Wirkung vom 1. 12.2000 wurden auch Natur(Agrar-)Produkte und Jagderzeugnisse in den Anwendungsbereich aufgenommen, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht wurden. Das Produkthaftungsgesetz statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung, soweit durch Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
Wenn Sie wissen wollen, ob Sie aus einem möglicherweise fehlerhaften Produkt einen Anspruch aus Produkthaftung haben, und wie hoch dieser Anspruch sein kann, dann stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.