Nachbesserung: Ihre Rechte als Käufer

Der Anspruch auf Nachbesserung (Nachbesserungsanspruch oder inhaltsgleich der Anspruch auf Nacherfüllung) findet sich vor allem im Kaufrecht (§ 439 BGB), aber auch im Werkvertragsrecht (§ 635 BGB).

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wann entsteht ein Anspruch auf Nachbesserung?

Ein Anspruch auf Nachbesserung entsteht, wenn ein Käufer eine Ware kauft und später ein bei der Übergabe nicht erkennbarer Fehler oder auch Sachmangel auftritt, also eine erhebliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit.

Wie ist der Anspruch auf Nachbesserung gesetzlich geregelt?

Der Verkäufer hat ein Recht, sich zuerst einmal selbst um die Behebung des Mangels zu bemühen. § 439 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) setzt darum rechtlich in der Regel ein fehlgeschlagenes Verlangen nach Nachbesserung als Voraussetzung für weitergehende Ansprüche voraus, also z.B. Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag bzw. weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, zu denen man niemals vorschnell übergehen sollte.

Wer trägt die Kosten der Nachbesserung?

Da es sich um einen Fall der Vertragsverletzung des Verkäufers handelt, müssen dabei die Kosten der Nachbesserung vom Verkäufer getragen werden. Denn tritt der Mangel in den ersten 12 Monaten (bis Ende 2021: 6 Monate) auf, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag (§ 476 BGB). Diese immer noch widerlegbare Vermutung, bzw. Beweislastumkehr gilt allerdings nur für den Verbrauchsgüterkauf, also dann, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.

Kann der Verkäufer die Nachbesserung verweigern?

Der Anspruch auf Nachbesserung kann nur unter bestimmten Umständen verweigert werden, wenn z.B. für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten anfallen.

Tipp: Zu empfehlen ist, die Mängelrüge verbunden mit dem Anspruch auf Nachbesserung unter Fristsetzung per Einschreiben gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen, um rechtliche Interessen zielführend zu wahren.

Bei weiteren Fragen zum Anspruch auf Nachbesserung helfen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne weiter.

Weitere Informationen zum Thema Nachbesserung


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