gutgläubiger Erwerb - Infos und Rechtsberatung
Der gutgläubige Erwerb ist in den Vorschriften §§ 932 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ff. geregelt.
Danach kann man auch Eigentum von jemand erwerben, der tatsächlich nicht bisheriger Eigentümer war, also Nichtberechtigter war. Voraussetzung hierfür ist, dass man gutgläubig ist. Gutgläubig ist der Erwerber gemäß § 932 Abs. 2 BGB nicht, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. In der Praxis ist die Frage der groben Fahrlässigkeit im Einzelfall schwierig zu bestimmen. Hier kann die Befragung eines Rechtsanwalts zum Zivilrecht weiterhelfen.Gemäß § 935 BGB kommt kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen in Betracht. Der Erwerb des Eigentums aufgrund der §§ 932 bis 934 BGB tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Sollten auch Sie weitere Fragen haben und sich umfassend hinsichtlich des Themas "gutgläubiger Erwerb" beraten lassen wollen, können Sie sich mit einen der Anwälte der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder auch per E-Mail schriftlich kompetenten Rechtsrat einholen.