Gesamtschuldnerische Haftung: Was Sie jetzt wissen müssen

Die gesamtschuldnerische Haftung ist in § 421 BGB geregelt. Dort heißt es: "Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern."

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was bedeutet "Gesamtschuld"?

Das Charakteristikum einer Gesamtschuld ist darin zu erkennen, dass der Gläubiger die volle Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner einfordern, aber insgesamt nur einmal Befriedigung verlangen kann und deshalb durch die Leistung eines Schuldners seinen Anspruch gegen die sonstigen Schuldner einbüßt. Rechtsfolge der Leistung eines Gesamtschuldners ist die Befreiung der übrigen im Außenverhältnis zu dem Gläubiger. Die Beispiele einer Gesamtschuld sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Erbengemeinschaft (§ 2058 BGB).

Gesamtschuldnerische Haftung: Beratung durch einen Anwalt

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