BGB § 253 - Infos und Rechtsberatung
Es ist eine ganz nahe liegende Selbstverständlichkeit ist, dass wenn jemand anders einem eine Sache kaputt macht, er den Schaden ersetzen muss in dem er den Wert der Sache in Geld ersetzt oder eine Reparatur bezahlt.
Wird also etwas, was Geld kostet oder unter Einsatz von Geld in Form von Lohn und Material hergerichtet wurde durch einen anderen Zerstört, wird auch der Schaden an der Sache durch Geld für Ersatz oder Reparatur ausgeglichen. Aber das Gesetz sieht auch vor, dass erlittene Schäden die nicht einfach an Material und Zeitaufwand zu bemessen sind von einem Schädiger ausgeglichen werden müssen. § 253 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt den Schadensersatz für sog. immaterielle Schäden, das sind Schäden die der Geschädigte an Rechtsgütern von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung erleidet. Der prominenteste immaterielle Schadensersatz ist das Schmerzensgeld. Der Gesetzgeber sieht dafür eine sog. "billige" Entschädigung vor, was nicht preiswert bedeutet, sondern angemessen. Grundsätzlich muss der Richter im Einzelfall das rechte Maß der Billigkeit bestimmen. Zur Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes werden in der Regel Schmerzensgeldtabellen und -datenbanken herangezogen. Darin werden Urteile deutscher Gerichte systematisch nach Schmerzensgeldhöhe oder der Art der Verletzung geordnet. Da jedoch kein Fall wie der andere ist, können diese Tabellen nur zur Orientierung dienen.
Unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Zivilrecht können Ihnen konkrete Auskünfte und auf Wunsch Tipps zum zielgerichteten Vorgehen hinsichtlich des Schmerzensgeldverlangens geben. Wir beraten Sie gerne.