Ausfallhonorar - Infos und Rechtsberatung
Insbesondere bei Ärzten stellt sich oft die Frage, ob für einen nicht wahrgenommenen oder kurzfristig abgesagten Arzttermin ein sog. Ausfallhonorar geltend gemacht werden kann.
Grundsätzlich wird es keinen Erfolg haben,denn es handelt sich nicht um ein Fixgeschäft, sondern die Termine dienen nur der Organisation des Praxisablaufes; ein anderer Patient kann dann behandelt werden. Ggf. kann der Patient den Vertrag auch sofort kündigen, auch konkludent durch Nichterscheinen. Wie häufig kommt es aber auf den Einzelfall an.Dann kann der Arzt das durchaus verlangen. Zunächst muss er aber die Terminsvereinbarung beweisen (ggf. schriftlich bestätigen lassen). Denkbar ist es bei einer langwierigen Behandlung, für die kein Ersatzpatient zur Verfügung steht. Oder Arzt und Patient vereinbaren es schriftlich, und die Absage erfolgt kurzfristig(weniger als 24 Stunden). Der Patient muss sich aber bei unverschuldeten Fernbleiben auch entlasten dürfen, besonders wenn darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Rechtsprechung schränkt die Geltendmachung insoweit ein, als ein tatsächlicher Verdienstausfall aber auch vom Arzt konkret dargelegt werden muss. Sofern der Arzt die Zeit auch für Abrechnungstätigkeit oder Verwaltung nutzen kann, muss ein Honorarabzug vorgenommen werden.
Weitere Fragen zum Thema Ausfallhonorar beantworten Ihnen die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Deutschen Anwaltshotline sehr gerne.