609a - Infos und Rechtsberatung
§ 609 a BGB (alte Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) regelte bis zur Schuldrechtsmodernisierung die Darlehenskündigung bei fester Zinsbildung. Die Regelungen des § 609 a BGB ist nun in § 489 BGB (neue Fassung) enthalten.
Auf die Darlehensverträge, welche Verbraucherdarlehensverträge sind und die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, ist das BGB in der bis dahin geltenden Fassung und das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden. Das gilt auch für Verbraucherkredite als Dauerschuldverhältnisse, allerdings mit der Maßgabe, dass ab dem 01.01.2003 auch auf die alten Verträge das BGB in der neuen Fassung angewandt werden muss.
Im Zusammenhang mit der Kündigung von Darlehensverträgen durch den Darlehensnehmer können sich vielfältige Probleme ergeben. Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben. Bitte wählen Sie dazu das Rechtsgebiet Zivilrecht aus, um telefonisch beraten zu werden. Halten Sie auch Ihre Vertragsunterlagen bereit.