Prozessfähigkeit

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Prozessfähigkeit: Wer gilt als prozessfähig?

Prozessunfähigkeit ist keine vorübergehende Unpässlichkeit, die etwa als Entschuldigung für einen versäumten Termin dienen könnte. § 51 ZPO bestimmt, dass Prozessunfähige keine Anträge vor Gericht stellen können. Sie können also den Verlauf des Prozesses nicht beeinflussen. Sie können also den Verlauf des Prozesses nicht beeinflussen.

Wer gilt als nicht prozessfähig?

Aus den Regeln der Geschäftsfähigkeit (§ 52 ZPO) ergibt sich, dass Kinder bis zum Alter von 7 Jahren, die absolut geschäftsunfähig sind, auch nicht prozessfähig sind.
Im Alter von 7 bis 18 Jahren gibt es die sog. beschränkte Geschäftsfähigkeit. Prozessual sind diese Heranwachsenden jedoch genau so prozessunfähig wie Kinder unter 7 Jahren.

Wer gilt als prozessfähig?

Mit 18 Jahren tritt dann die Volljährigkeit ein, mit der in der Regel volle Geschäftsfähigkeit und Prozessfähigkeit erreicht ist. Doch Achtung: Auch Volljährige können geschäfts- und prozessunfähig sein, so wenn sie an einer krankhaften Veränderung ihrer geistigen oder seelischen Leistungsfähigkeit leiden, die ihnen die Fähigkeit nimmt, die Konsequenzen ihrer rechtsgeschäftlichen oder prozessualen Handlungen zu überblicken und Ihre Entscheidungen hieran auszurichten.

Die Prozessfähigkeit einer Person hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, muss also, wenn sich z. B. Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung ergeben, ein Sachverständigengutachten herbeiführen.

Die Prozessunfähigkeit einer Person führt aber keineswegs dazu, dass diese Personen nun überhaupt nicht prozessieren könnten oder jeden Prozess verlieren würden. Vielmehr wird die Situation verhältnismäßig einfach in der Form geregelt, dass sie einen Vertreter auftreten lassen können, bei Kindern in aller Regel die Eltern, bei älteren Personen häufig Betreuer, die die Prozessführung für sie übernehmen.

Prozessfähigkeit: Beratung durch einen Anwalt

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