Unbedenklichkeitserklärung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Unbedenklichkeitserklärung - Infos und Rechtsberatung

Unbedenklichkeitserklärungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen können frei formulierte Erklärungen sein, dass z. B. von einer Sache keine rechtlichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gefahren ausgehen.

Es kann vertraglich vereinbart werden, dass sich ein Vertragsteil zur Vorlage einer solchen Erklärung verpflichtet. Damit werden bestimmte Rechtsfolgen, die u.U. Schadenersatz auslösen können, für die inhaltlich abgegebene Erklärung übernommen. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden z.B. bei der Erteilung von Gaststättenkonzessionen, Genehmigungen anderer erlaubnispflichtiger Gewerbe, Genehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz und vor Erteilung öffentlicher Aufträge verlangt. Die Genehmigungen können u.U. später wieder aufgehoben werden, wenn die Unbedenklichkeit nicht mehr besteht, z.B. bei Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Der Erwerber eines Grundstücks darf z.B. nach § 23 Grunderwerbsteuergesetz in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Auch bei Anmietung einer neuen Wohnung wird immer häufiger eine solche Bescheinigung vom ehemaliger Vermieter verlangt z. B. hinsichtlich bestehender Mietschulden.

Bei Fragen zum Thema Unbedenklichkeitserklärung helfen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne weiter.