Billigkeitszuwendungen - Infos und Rechtsberatung
Im Zivilrecht wird unter dem Begriff Billigkeit die Beurteilung eines Falles nach natürlichem Gerechtigkeitsempfinden definiert, und zwar in Ergänzung des positiven (formalen, geschriebenen) Rechts, z.B. § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) (Sittenwidrigkeit als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden), §§ 157, 242 BGB (Treu und Glauben), § 315 BGB (Bestimmung einer vertraglichen Leitung nach billigem Ermessen).
Billigkeitszuwendungen können hier ihre Rechtsgrundlage finden. Speziell wird der Begriff Billigkeitszuwendungen aber im Versicherungsrecht verwendet, und zwar bei Dienstreisen, wenn die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges vom Arbeitgeber anerkannt worden war. Entsteht hier ein Sachschaden, können Billigkeitszuwendungen gewährt werden, die oftmals in der Höhe begrenzt sind. Insbesondere kann eine Billigkeitszuwendung auch dann gewährt werden, wenn ein Gegenstand während der Arbeit oder auf dem Weg dorthin beschädigt wurde, ohne dass der Beschäftigte dabei verletzt wurde, also kein Arbeits- oder Dienstunfall vorliegt. Die "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind" in der jeweils geltenden Fassung finden oftmals Anwendung.
Fragen zu Billigkeitszuwendungen beantworten Ihnen unsere Expertinnen und Experten aus dem Versicherungs- und Zivilrecht. Halten Sie bitte alle vorliegenden Dokumente zum Gespräch bereit.