Verkehrsunterricht - Infos und Rechtsberatung
Nach der Vorschrift §48 der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) ist derjenige zum Verkehrsunterricht zu laden, der die Verkehrsvorschriften nicht beachtet. Die Entscheidung hierüber trifft die Straßenverkehrsbehörde. Dies ist eine behördliche Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass die Anordnung nur zum Zwecke der Anhebung der Verkehrssicherheit erfolgen darf.
Sinn und Zweck der Anordnung eines Verkehrsunterrichts ist die Vertiefung und Auffrischung der Kenntnisse über bestehende Verkehrsvorschriften, wodurch dann das Gefahrenpotenzial und die möglicherweise schwerwiegenden Folgen von Verkehrsverstößen ins Bewusstsein von den Verkehrssündern geholt werden sollen, was der Verkehrssicherheit dienen soll (so z.B. das BVerwG, NJW 1967, 1221).
Die Vorladung ist als Verwaltungsakt im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar und kann über das Widerspruchsverfahren (soweit es vorgesehen ist), Widerspruchsbescheid und Anfechtungsklage bis zum Verwaltungsgericht führen.
Fragen zum Thema Verkehrsunterricht beantworten Ihnen gerne unsere auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte telefonisch. Halten Sie bitte einschlägige Unterlagen für Rückfragen bereit.