Trunkenheit am Steuer - Infos und Rechtsberatung
Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er aufgrund des Genusses von alkoholischen Getränken und/oder Drogen dazu nicht mehr in der Lage ist, begeht in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit, wenn nicht sogar eine Straftat.
Wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit auftreten und es nicht zu einem Unfall kommt, ist ein Alkoholgehalt im Blut bis unter 0,5 Promille in Deutschland straffrei.
Eine Ausnahme hiervon gilt für Fahrer, die jünger als 21 Jahre bzw. in der Probezeit sind. Denn für diese gilt ein absolutes Alkoholverbot, also 0,0 Promille. Ein Verstoß wird mit 250,- Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister, einem Aufbauseminar und einer Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre geahndet.
Zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille liegt unabhängig davon, ob Fahrfehler begangen wurden, in jedem Fall eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit vor.
Bei einer Alkoholisierung unter 1,1 Promille handelt es sich um eine relative Fahruntauglichkeit, wenn alkoholtypische Fehlverhaltensweisen vorgelegen haben.
Ab 1,1, Promille liegt eine absolute Fahruntauglichkeit vor. Der Fahrer begeht in diesem Fall eine Straftat. Die hierfür verhängten Sanktionen reichen von Geldbuße, Fahrverbot, Führerscheinentzug bis hin zur Freiheitsstrafe.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!