Parkplatz - Infos und Rechtsberatung
Ein Parkplatz ist eine genau umrissene Fläche, die ausschließlich für die zeitlich begrenzte Aufnahme eines Kraftfahrzeuges vorgesehen ist.
Man unterscheidet grundsätzlich drei verschiedene "Kategorien" von Parkplätzen. Zum einen ausschließlich private Parkplätze, die zu einer Immobilie also einem Wohnhaus bzw. einer Wohnung gehören. Zum anderen Parkplätze mit einem privaten Eigentümer, die von diesem aber gegen Bezahlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und schließlich Parkplätze der öffentlichen Hand, die gebührenpflichtig oder auch gebührenlos, zumindest zeitlich begrenzt, jedermann zur Verfügung stehen. Ein Parkplatz ist nichtöffentlich, wenn der Verfügungsberechtigte die Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet und dabei den Kreis so eng zieht, dass die Öffentlichkeit als ausgeschlossen gilt. Der Verfügungsberechtigte gestattet nur denjenigen den Zutritt, die in einer engen persönlichen Beziehung zu ihm stehen oder hierzu treten wollen (BGH VRS 12, 414, 415). Ein Parkdeck, das an einem Wohnblock gelegen ist, ist auch ohne Absperrung oder Hinweisschild dessen Bewohnern zugeordnet, wenn die baulichen Gestaltung auf eine Beschränkung für einen bestimmten Nutzerkreis hinweist (OLG Hamburg DAR 83, 89). Dagegen gilt der Parkplatz eines Warenhauses oder Großmarktes als öffentlich, da es in diesem Fall an einer engeren persönlichen Beziehung zu den Kunden fehlt und der Kreis der Nutzer zu unbestimmt und wechselnd ist (BGH VRS 20, 453, 454; OLG Hamm VRS 52, 369, 370; BayObLG VRS 62, 133).
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