Löschung - Infos und Rechtsberatung
Im Verkehrsrecht kommt die Frage auf, wann z. B. Punkte für Verkehrsverstöße aus dem Verkehrszentralregister bzw. seit dem 01.05.2014 aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg getilgt werden.
Nach der seit dem 01.05.2014 geltenden Regelung erfolgt ein Punkteabbau nunmehr nach Ablauf festgelegter Fristen. Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt geahndet wurde, wird nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt. Bei Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten sowie Straftaten mit zwei Punkten beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre und bei Straftaten mit drei Punkten beträgt diese sogar 10 Jahre. Zu diesen Tilgungsfristen wird zudem eine "Überliegefrist" addiert, bevor die Punkte endgültig aus dem Register gelöscht werden. Vor in Kraft treten der Reform des Punktewesens wurden Punkte, herrührend aus Verkehrsordnungswidrigkeiten in zwei Jahren getilgt. Für Punkte wegen Verkehrsstraftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre. Für Punkte wegen Verkehrsstraftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre. Soweit eine neue Ordnungswidrigkeit während der zweijährigen Tilgungsfrist vorliegt, werden die alten Punkte grundsätzlich nicht getilgt bzw. gelöscht. Man sammelt somit möglicherweise eine Vielzahl von Punkten aus Verkehrsordnungswidrigkeiten an. Dieses gilt auch für "alte" Punkte, die in das neue Punktesystem übernommen wurden. Diese werden nämlich für eine Überbrückungsdauer von fünf Jahren noch nach dem alten, vor dem 01.05.2014 geltenden Recht, getilgt.
Wer hierzu Fragen bzw. Probleme hat kann sich gern allgemein oder auch im speziellen beim Vorliegen einer aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeit beim Verkehrsrechtsanwalt informieren.