Helmpflicht - Infos und Rechtsberatung
Laut § 21a Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsverordnung) besteht für Führer und Beifahrer von Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h die Pflicht, während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme zu tragen.
Schutzhelme genügen den Anforderungen grundsätzlich nur dann, wenn sie amtlich genehmigt und entsprechend der ECE- Regelung Nr. 22 gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE- Regelung Nr. 22 vorgeschrieben Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad- Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.
Im Regelfall führt ein Verstoß hiergegen zur Verhängung eines Bußgeldes von 15 Euro. Bei Vorlegung eines ärztlichen Attestes kann eine Befreiung von der Helmpflicht beantragt werden. Eine Helmpflicht für Radfahrer besteht nicht, es wird aber empfohlen, auch als Radfahrer einen Helm zu tragen, insbesondere für Kinder.
Ob in Ihrem Fall eine Helmpflicht besteht, beantworten Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne am Telefon oder per E-Mail.