absolutes Halteverbot - Infos und Rechtsberatung
Wo das Parken unzulässig ist, regelt die StVO (Straßenverkehrsordnung).
Zum einen kann ein absolutes Halteverbot durch ein Verkehrszeichen (§ 41 StVO Zeichen 283) ausgewiesen werden. Zum anderen allerdings gilt ein absolutes Halteverbot auch ohne Verkehrszeichen nach § 12 StVO z.B. auf Bahnübergängen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven etc. Wird ein Halteverbot durch das Zeichen 283 bestimmt, dann ist jedes Halten auf der Fahrbahn untersagt (BVG NZV 1993, 44), aber nicht auch auf einem Seitenstreifen. Allerdings kann das Halteverbot durch ein entsprechendes Zusatzschild auch auf den Seitenstreifen erweitert werden. Halteverbote sind Parkverbote. Wer dort trotzdem parkt, riskiert sowohl abgeschleppt zu werden, als auch ein Bußgeld zu erhalten. Unabhängig von einer Regelung durch ein Halteverbotszeichen muss ein Fahrzeugführer auch nach der Örtlichkeit und der Verkehrslage prüfen, ob er halten darf. So kann z.B. in Engstellen ein Halten unzulässig sein. Zudem muss damit gerechnet werden, dass es bei einem Verkehrsunfall zu einer Mithaftung kommen kann. Ein Parken ist gegeben, wenn man sein Fahrzeug ohne die Möglichkeit, sofort einzugreifen und wegzufahren, auf einer öffentlichen Straße verlässt oder länger als 3 Minuten hält. Das Fahrzeug wird nicht verlassen, wenn man nach dem Aussteigen darauf aufpasst und imstande ist, unverzüglich damit wegfahren kann. Wer dagegen durch die Verkehrslage, durch eine Anordnung oder durch eine Panne zum Warten gezwungen wird, parkt nicht; auch dann nicht, wenn man das Fahrzeug verlässt.
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