Versuchter Diebstahl - Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Der Versuch eines Diebstahls ist nach § 242 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Versuch im Strafrecht bedeutet die Spanne vom Beginn der Ausführungshandlung bis zur Vollendung der Straftat. Der Täter muss nach § 22 StGB zur Tatausführung unmittelbar angesetzt und den Vorsatz zur Tatbestandsverwirklichung haben. Besondere Probleme bereitet oft die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat. Der Täter muss nach seinem Vorstellungsbild die Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben (BGH wistra 2000, 379).  Es muss nach der Vorstellung des Täters ein Verhalten gegeben sein, dass so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verbunden ist, dass es bei einem ungestörten Verlauf unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang hierzu steht (BGHSt 31, 178; 43, 177). Der Täter muss sich vorstellen, dass sein Handeln ohne Zäsur und ohne weitere wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandshandlung einmündet und dass das Objekt seines Angriffs schon konkret gefährdet ist (BGHSt 30, 363; 31, 178). Eine Handlung stellt einen Versuch dar, wenn sie unmittelbar zur Wegnahme ansetzt. Dagegen ist sie als Vorbereitung zu werten, wenn sie erst bei Eintritt einer weiteren Bedingung oder dem Dazukommen einer weiteren Handlung zur Wegnahme führen soll; etwa beim Aufenthalt des Täters in einem Geschäft und Führen von Verkaufsverhandlungen in der Absicht, eine Gelegenheit für eine geplante Wegnahme zu nutzen (BGH StV 2001, 621).

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