Fundunterschlagung - Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Nach § 246 I StGB (Strafgesetzbuch) macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Unterschlagung - auch die Fundunterschlagung - ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Tathandlung ist die rechtswidrige Zueignung; der Täter führt die Sache mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Eigentümer seinem Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zu. Durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts wurde die Gewahrsamsklausel in § 246 StGB herausgenommen. Während nach der alten Fassung des § 246 StGB sich die Tat auf eine Sache beziehen musste, die der Täter schon im Besitz oder Gewahrsam hatte, können nach der neuen gesetzlichen Fassung die Gewahrsamsbegründung und Zueignung in einer Handlung zusammenfallen.

Es können auch wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind, d. h. nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind. Ausreichend ist, dass der Zueignungswille des Täters durch eine nach außen erkennbare Handlung bestätigt wird. Beim Einstecken einer gefundenen Sache in der Absicht, diese zu behalten, ist der Tatbestand erfüllt, nicht jedoch dann, wenn man vorhat, die Sache dem Eigentümer zurück zu bringen oder zumindest beim Fundbüro abzugeben.

Da das bloße Ergreifen einer Sache auch durch einen ehrlichen Finder notwendig ist, ergibt sich hieraus nicht ohne weiteres eine erkennbare Betätigung eines Zueignungswillens. Vielmehr ist abzuwarten, ob sich ein eindeutiger Zueignungsakt manifestiert. So ist bei einer fürsorglichen Annahme einer gewahrsamslosen Sache z.B. durch Verwandte keine Zueignung gegeben.

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