Ermittlungsverfahren - Infos und Rechtsberatung
In einem Ermittlungsverfahren wird geklärt, ob eine Straftat begangen wurde oder nicht, und gegebenenfalls wer der Täter ist.
Ein solches Verfahren kann durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft eingeleitet werden. Entweder die Behörden werden aufgrund eigener Erkenntnisse tätig, dann handelt es sich um eine amtliche Wahrnehmung, oder aufgrund einer Strafanzeige. Sobald die Staatsanwaltschaft in diesen besagten Fällen Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erlangt, hat sie nach § 160 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) den Sachverhalt zu erforschen. Die Ermittlungen sollen neutral durchgeführt werden. Das heißt, es sollen auch entlastende Umstände aufgeklärt werden (§ 160 Abs. 2 StPO). Es muss ein Anfangsverdacht gegen einen bestimmten Beschuldigten vorliegen. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die nach kriminalistischer Erfahrung die Beteiligung des Betroffenen an einer Straftat als möglich erscheinen lassen (Meyer-Goßner, StPO § 152 Rz. 4). Dabei steht der Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob der Verdacht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreicht, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHSt 38, 214, 228). Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie das Verfahren einstellt oder den Beschuldigten anklagt bzw. den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Im Ermittlungsverfahren gilt der Grundsatz, dass Reden Silber, Schweigen jedoch Gold ist. Dies gilt jedenfalls im Erwachsenenstrafrecht. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, sollten Sie kurzfristig anwaltlichen Beistand suchen, um das weitere Vorgehen zu planen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!